Tirol Förderungen

Genehmigungspflichten

kein Enddatum

Photovoltaik Förderung für Wohnhäuser

Im Rahmen der Förderung für den Wohnbau werden sowohl die Installation von PV-Anlagen bei Renovierungsarbeiten als auch bei Neubauten unterstützt.

bis 30.01.2024

Förderung von Unterkonstruktionen für PV-Anlagen

Gefördert werden Unterkonstruktionen von PV-Anlagen auf befestigten Flächen. Als “befestigte Flächen” gelten zum Beispiel Parkplätze oder Lager- und Betriebsflächen.

bis Budgetende

Förderung des Netzzutrittes in der Land- und Forstwirtschaft

Es werden Kosten für Verstärkungsmaßnahmen und private Anschlussleitungen bis zum Netzanschlusspunkt für PV-Anlagen gefördert.

bis 31.12.2024

Sonderförderungsprogramm Oberes und Oberstes Gericht

Im Rahmen der Förderung werden ausschließlich Eigenverbrauchsanlagen unterstützt.

bis 30.06.2025

Sonderförderungsprogramm Lechtal-Reutte

Im Rahmen der Förderung werden ausschließlich Eigenverbrauchsanlagen unterstützt.

bis 31.12.2027

Sonderförderungsprogramm Pitztal

Im Rahmen der Förderung werden ausschließlich Eigenverbrauchsanlagen unterstützt.

kein Enddatum

Förderung von netzdienlichen Stromspeichersystemen

Gefördert werden Stromspeicheranlagen, welche mit handelsüblichen Wechselrichtern mit Steuermöglichkeit kompatibel sind, um eine zeitgesteuerte Ladung des Speichers und damit eine netzdienliche Speicherbewirtschaftung programmieren zu können. 

Tipp

Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!

Photovoltaik- und Solaranlagenförderung für Wohnhäuser

Förderungsbewerber

Natürliche Person (Eigenheim)

Allgemein

Im Rahmen der Förderung für den Wohnbau werden sowohl die Installation von PV-Anlagen bei Renovierungsarbeiten als auch bei Neubauten unterstützt. Um eine Wohnbauförderung für Neubauten zu erhalten, ist die Installation einer PV-Anlage erforderlich. Allerdings besteht keine Fördermöglichkeit für PV-Anlagen, die über eine Kapazität von 20 kWp hinaus erweitert werden und für die bereits eine staatliche Förderung für die ersten 6 und 7 kWp beansprucht wurde.

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 01.06.2023 bis:

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Annuitätenzuschuss

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage

7kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

20kWp

Förderhöhe

Einmalzuschuss: 50% der förderbaren Kosten; max. 250 €/kWp

Annuitätenzuschuss: 55% der Anfangsbelastung des Bankkredites; max. 500 €/kWp

Mehr dazu: Photovoltaik-Anlagen | Land Tirol

Förderung von Unterkonstruktionen für Photovoltaikanlagen auf befestigten Flächen

Förderungsbewerber

Unternehmen, Verein, Genossenschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, Gemeinde

Allgemein

Die folgenden Kosten werden gefördert:

  • Die Neuerrichtung der Unterkonstruktionen für die Photovoltaikanlage, einschließlich statisch relevanter Konstruktionsbestandteile und Fundamente.
  • Die notwendigen Anlagen zur Oberflächenwasserversickerung von bebauten Flächen.
  • Die Wiederherstellung der Bodenoberflächen.
  • Maßnahmen zur Begrünung und/oder Entsiegelung.
  • Planungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 10% der anrechenbaren Gesamtkosten.

Als “befestigte Flächen” gelten zum Beispiel Parkplätze, Lager- und Betriebsflächen, auf denen Asphalt, Beton, Pflastersteine, Rasenpflastersteine, Kies oder Schotter vorhanden sind. Diese Befestigung muss bereits zwölf Monate vor Antragstellung bestanden haben.

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 16.10.2023 bis: 30.01.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage

50kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

Keine Grenzen

Förderhöhe

max. 1.000 €/kWp; max. 250.000 €

Mehr dazu: Förderung von Unterkonstruktionen für Photovoltaikanlagen auf befestigten Flächen | Land Tirol

Förderung des Netzzutrittes in der Land- und Forstwirtschaft für Photovoltaikanlagen

Förderungsbewerber

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Allgemein

Es werden Kosten für Verstärkungsmaßnahmen und private Anschlussleitungen bis zum Netzanschlusspunkt gefördert. Es ist jedoch zu beachten, dass Freiflächen-PV-Anlagen von der Förderung ausgenommen sind. Wichtig ist auch zu beachten, dass der Antrag erst nach erfolgreichem Netzanschluss gestellt werden kann.

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 22.09.2023 bis: Budgetende 

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage

20kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

250kWp

Förderhöhe

Es wird eine Förderung von maximal 40% der vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Netzanschlusskosten gewährt, abzüglich der Netzzutrittspauschale.

Mehr dazu: Information | Land Tirol

Sonderförderungsprogramm Oberes und Oberstes Gericht

Förderungsbewerber

Natürliche Person, Betrieb, Gemeinde

Allgemein

Es werden nur PV-Anlagen für den Eigenverbrauch gefördert. Das bedeutet, dass die PV-Anlage ohne Speicher so dimensioniert sein muss, dass sie den Strombedarf des Antragstellers gut abdeckt und wirtschaftlich rentabel ist. Ein Batteriespeicher zur Anlage wird gefördert, wenn er dazu dient, den Eigenverbrauch weiter zu optimieren und zu erhöhen.

Die Förderung hängt vom Eigenverbrauchsanteil der PV-Anlage ohne Speicher ab:

– Privathaushalte: Mindestens 40% Eigenverbrauch

– Gemeinden: Mindestens 40% Eigenverbrauch

– Unternehmen: Mindestens 60% Eigenverbrauch

– Landwirte: Mindestens 50% Eigenverbrauch

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 01.01.2015 bis: 31.12.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage

0kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

5kWp

Förderhöhe

gefördert werden 25%; max. anrechenbare Kosten 2.000 €/kWp (PV)

gefördert werden 70%; höchstens jedoch 1.200 €/kWh (Speicher)

Mehr dazu: Sonderprogramm Oberes- und Oberstes Gericht | Land Tirol

Sonderförderungsprogramm Lechtal-Reutte

Förderungsbewerber

Betrieb

Allgemein

Im Rahmen der Förderung werden ausschließlich Eigenverbrauchsanlagen unterstützt. Dies bedeutet, dass die PV-Anlage ohne Speicher so dimensioniert sein muss, dass sie den Strombedarf des Antragstellers optimal abdeckt und wirtschaftlich rentabel ist. Ein Batteriespeicher zur Anlage wird gefördert, wenn er dazu dient, den Eigenverbrauch weiter zu optimieren und zu erhöhen.

Der entscheidende Faktor für diese Förderung ist der Eigenverbrauchsanteil der Erzeugung aus der PV-Anlage ohne Speicher. Für Betriebe beträgt dieser mindestens 60% Eigenverbrauch, während Landwirte einen Mindestwert von 50% Eigenverbrauch erreichen müssen.

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 30.06.2014 bis: 30.06.2025

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage

5kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

20kWp

Förderbare Anlagegröße Speicher

bis 1 kWh/kWp

Förderhöhe

gefördert werden 25%; max. anrechenbare Kosten 2.000 €/kWp (PV)

gefördert werden 70%; höchstens jedoch 1.200 €/kWh (Speicher)

Mehr dazu: Sonderprogramm Lechtal-Reutte | Land Tirol

Sonderförderungsprogramm Pitztal

Förderungsbewerber

Natürliche Person, Betrieb, Gemeinde

Allgemein

Im Rahmen der Förderung werden ausschließlich Eigenverbrauchsanlagen unterstützt. Das bedeutet, dass die PV-Anlage ohne Speicher so ausgelegt sein muss, dass sie den Strombedarf des Antragstellers optimal abdeckt und wirtschaftlich rentabel ist. Die Installation eines Batteriespeichers zur Anlage wird gefördert, sofern er ausschließlich zur weiteren Optimierung und Erhöhung des Eigenverbrauchs dient.

Für diese Förderung ist der Eigenverbrauchsanteil der PV-Erzeugung ohne Speicher ausschlaggebend. Private Haushalte müssen einen Mindestwert von 40% Eigenverbrauch erreichen, ebenso wie Gemeinden. Für Betriebe liegt der Mindestwert bei 60% Eigenverbrauch, während Landwirte einen Mindestwert von 50% Eigenverbrauch erreichen müssen.

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 01.01.2018 bis: 31.12.2027

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage

5kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

20kWp

Förderhöhe

gefördert werden 25%; max. anrechenbare Kosten 2.000 €/kWp (PV)

gefördert werden 70%; höchstens jedoch 1.200 €/kWh (Speicher)

Mehr dazu: Sonderprogramm Pitztal | Land Tirol

Förderung von netzdienlichen Stromspeichersystemen

Förderungsbewerber

Natürliche oder juristische Person mit Hauptwohn-, Nebenwohn- bzw. Firmensitz am Anlagenstandort

Allgemein

Gefördert werden Stromspeicheranlagen, welche mit handelsüblichen Wechselrichtern mit Steuermöglichkeit kompatibel sind, um eine zeitgesteuerte Ladung des Speichers und damit eine netzdienliche Speicherbewirtschaftung programmieren zu können. Es werden die ersten 10 kWh von neu installierten Stromspeicheranlagen sowie die Erweiterung von bestehenden Stromspeicheranlagen gefördert. Als Stromspeicheranlage gilt ein stationäres System, basierend auf Lithium- und Natriumtechnologie zur Speicherung von Strom aus PV-Anlagen, das elektrische Energie in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann. Voraussetzung für die Förderung ist eine bereits bestehende bzw. neu errichtete PV-Anlage sowie, dass die beantragte Maßnahme in Tirol umgesetzt wird.

Kombinierbarkeit

k.A.

Zeitraum

Ab: 01.01.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Anlagegröße Speicher

bis 10 kWh

Maximale Förderung

150 €/kWh; max. 1.500 €

 

Mehr dazu: Information | Land Tirol

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass

Genehmigung nach Bauordnung

  • keine Bauanzeige nötig für Aufdach-Anlagen mit einer Kollektorfläche bis 20m²
  • Bauanzeige nötig für Aufdach-Anlage mit einer Kollektorfläche ab 21m²

Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz

  • keine Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen bis 25 kWp
  • Bauanzeige notwendig für Anlagen von 26 kWp bis 250 kWp
  • Baugenehmigung nötig für Anlagen ab 251 kWp

Genehmigung nach Naturschutzgesetz

  • Die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche mit mehr als 2500 m² benötigt eine Genehmigungspflicht, insofern die Fläche nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegt.

Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.