Ökostrom-EinspeisetarifVO in Begutachtung

Neue Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen mit Überraschungen

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Das Ministerium hat die Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen in Begutachtung geschickt. Die vorgeschlagenen Tarife bringen dabei einige Überraschungen mit sich.

So wurde etwa der Investmentzuschuss um 30% auf 250,- (statt der bisherigen 375,-) gekürzt. Dadurch kann natürlich ein wesentlich größeres Ausbauvolumen gefördert werden.

Weiters erfolgt die Reihung der Förderanträge künftig nicht mehr nach dem Eingabezeitpunkt, sondern dem angegebenen Eigennutzungsgrad der Anlage. Dementsprechend wurde der Eingabezeitraum auf insgesamt acht Tage verlängert.

Auszug aus der Ökostrom-EinspeisetarifVO:

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen
§ 6. (1) Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWp bis 200 kWp, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:
1. bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2018 ……………….. 7,91 Cent/kWh
2. bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2019 ……………….. 7,67 Cent/kWh.

Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 30% der Errichtungskosten (bezogen auf die Engpassleistung der Anlage), höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 250 Euro/kWp gewährt.

(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.

Reihung der Förderanträge (siehe § 4)
Bei Photovoltaikanlagen gemäß § 6 werden die Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019, bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils gereiht. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.

Wie bereits bekannt, entfällt die Notwendigkeit des Ökostrombescheids – stattdessen müssen alle anderen Anzeigen/Genehmigungen (siehe jeweilige Bauordnung, Elektrizitätswesengesetz,…) die bisher auch notwendigen waren, direkt bei der Fördereinreichung mitgesendet werden.

Quelle: PV Austria