Das Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG)

Der erste Fördercall des Jahres 2023 startet am 23. März und läuft bis 6. April

Am 23.März 2023 startet der erste Fördercall des Jahres 2023 für das EAG und dauert bis zum 6. April 2023 an. Auch die restlichen Fördercall Termine für das Jahr 2023 sind bereits bekannt. Der Antrag kann auf der EAG Abwicklungsseite eingereicht werden.

Insgesamt stehen für das Jahr 2023 ganze 600 Mio. Euro Förderbudget zur Verfügung. Dabei werden bereits 250 Mio. Euro im Rahmen des ersten Fördercalls ausgeschüttet. Sobald ein Ticket gezogen wurde, muss dieses innerhalb von 168 Stunden (7 Tage) vervollständigt werden. Erfolgt die Einreichung bereits am ersten Tag (dem 21. April) kann diese erst am Folgetag (18 h später) vervollständigt werden.

Das Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) wurde im Juni 2021 im Parlament beschlossen und sieht bis zum Jahr 2030 einen Zubau von +11 Terawattstunden an Photovoltaik-Erzeugung vor. Ein neues Fördersystem für PV-Anlagen und Stromspeicher, Erleichterungen und pauschale Kosten beim Netzzutritt, sowie die Bildung von Energiegemeinschaften sollen zum Erreichen dieses Ziels beitragen.

Im Rahmen der neuen Fördersystematik können sich Antragsteller zwischen einer Marktprämie oder einer Investitionsförderung entscheiden. Stromspeicher werden allerdings ausschließlich über einen Investitionszuschuss und nur bei Neuerrichtung oder Erweiterung einer PV-Anlage gefördert. Je nach Größe der PV Anlage bzw. des Stromspeichers fällt man in eine der 4 Kategorien A - D (siehe Grafik). Diese Kategorie wirkt sich auf die Höhe der erhaltenen Förderung aus.

Marktprämie

Mit der Marktprämie wird die OeMAG Tarifförderung abgelöst (mit Ausnahme laufender Verträge). Vor Projektstart können Antragsteller mittels Gebots die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises einmelden. Die Zusage erfolgt nach Prüfung über eine Reihung nach Gebotshöhe, wobei der Höchstwert dabei gesetzlich geregelt ist. Die Auszahlung erfolgt monatlich über 20 Jahre. Es ist ein Vertragsabschluss mit der EAG-Abwicklungsstelle und mit einem Stromvermarkter notwendig. Die PV-Anlage muss eine Mindestleistung von 10 kWp erbringen.

Die Fakten im Überblick:

  • Reihung & Zuschlag nach Höhe des Gebotswerts (niedrigstes Gebot zuerst)
  • Förderdauer 20 Jahre
  • Mindestleistung 10 kWp
  • Für neue PV-Anlagen oder Erweiterung
  • Abschlag für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland

Voraussetzungen:

Berechtigt sind Anlagen die an das Österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen sind und gemäß § 22 des Energie-Control-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler bzw. intelligenten Messgerät ausgestattet sind.

Berechtigt sind:

  • PV-Neuanlagen/Erweiterungen über 10 kWp
  • PV-Anlagen am Gebäude, auf Infrastruktur und im Freiland

Für PV Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche gilt unter Ausnahmen ein Abschlag von 25 %.

Gebotstermine 2023 (jeder Termin 175 MWp):

  • 14. Februar 2023
  • 25. April 2023
  • 25. Juli 2023
  • 09. Oktober 2023

 

Errichtungsfristen

  • bis 100 kWp: 6 Monate ab Zuschlagspublikation; 3 Monate Verlängerung möglich
  • bis 100 kWp: 12 Monate ab Zuschlagspublikation; 12 Monate Verlängerung möglich

Eine Verlängerung ist nur bei keinem Selbstverschulden möglich (§ 34 EAG).

Investitionsförderung

Alternativ zur Marktprämie steht im Zuge der Neuerrichtung oder Erweiterung einer PV-Anlage ein einmaliger Zuschuss zur Auswahl. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der größe der PV-Anlage. Unterteilt wird daher in folgende Größenklassen:

  • Kategorie A: 0,01 - 10 kWp
  • Kategorie B: > 10 - 20 kWp
  • Kategorie C: > 20 - 100 kWp
  • Kategorie D: > 100 - 1000 kWp

Dabei erhält der niedrigste Förderbedarf den Zuschlag zuerst. Die maximal förderfähige Anlagenleistung beträgt 1 MWp, wobei die Anlage selbst größer sein kann.

  • Höhe der Förderung:
    • Kategorie A: 285 €/kWp
    • Kategorie B: 250 €/kWp
    • Kategorie C: 160 €/kWp
    • Kategorie D: 140 €/kWp
  • Anlagen bis 10 kWp (A)
    • Fixbetrag nach kWp
    • Reihung nach Einlangen
  • Anlagen über 10 kWp (B, C, D)
    • Angabe des benötigten Förderbedarfs
    • Reihung innerhalb der drei Gößenklassen (B, C, D) –siehe Grafik
    • Anlagenleisung bis max. 1  MWp förderfähig (Anlage kann größer sein)
    • Abschlag für Freiflächenanlagen

 

Gebotstermine:

  • 23.03.2023 – 06.04.2023
  • 14.06.2023 – 28.06.2023
  • 23.08.2023 – 06.09.2023 (nur für Kategorie A & B)
  • 09.10.2023 – 23.10.2023

 

Stromspeicher

Stromspeicher werden nur bei Neuerrichtung oder Erweiterung einer PV-Anlage gefördert. Die ausschließliche Ergänzung eines Speichers zu einer bestehenden PV-Anlage ist nicht förderfähig.

Gefördert werden Speicher mit einer Kapazität von  mind. 0,5 kWh/kWp bis max. 50 kWh Speicherleistung pro Anlage. Die Höhe der Förderung beträgt 200 € / kWh.

 

Zuschläge und Abschläge

Das neue Gesetz sieht zudem bestimmte Zuschläge bzw. Abschläge bei der Förderung vor. Details dazu bzw. deren Höhe sollen per Verordnung folgen. Bisher bekannt ist ein Zuschlag von bis zu +30 % für innovative Projekte und gebäudeintegrierte Anlagen sowie ein Abschlag von -25 % für Freiflächenanlagen, die auf vorher landwirtschaftlich genutzten Flächen oder im Grünland errichtet werden.

Ohne Abschlag sind:

  • Agri-PV-Anlagen (Doppelnutzung)
  • Schwimmende PV-Anlagen
  • PV-Anlagen auf Deponieflächen & Altlasten
  • Bergbau- oder Infrastrukturstandorte
  • Militärisches Übungsgelände

Energiegemeinschaften

Menschen aus ganz Österreich können sich zusammenschließen und gemeinsam eine Energiegemeinschaft bilden. Neben finanziellen Vorteilen können Teilnehmende so aktiv an der Energiewende mitwirken, ohne selbst eine Anlage zu betreiben. Die Dezentralisierung der Energieproduktion und Steigerung der Wertschöpfung in der Region sind weitere Vorteile.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)

Diese Form der Energiegemeinschaft ist nur im Nahbereich der Teilnehmenden möglich und muss vorrangig nicht gewinnorientiert aufgebaut sein. Sie darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Als Betreiber kommen BürgerInnen, KMUs, Gemeinden usw. in Frage. Als Vorteile werden reduzierte Netzgebühren und ein Entfall der Förderbeitragskosten geboten.

Bürgerenergiegemeinschaften (BEG)

Diese Form der Energiegemeinschaft soll ebenfalls vorrangig nicht gewinnorientert aufgebaut sein, ist jedoch überregional möglich. Dabei darf die BEG nur elektrische Energie (Strom) erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen.

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Für Energiegemeinschaften wurde eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Diese können Sie unter www.energiegemeinschaften.gv.at erreichen.

Neuerungen beim Netzzutritt

Beim Netzzutritt stehen eine klare Regelung und die Transparenz der Anschlussmöglichkeiten und -kosten einer PV-Anlage im Vordergrund. Zudem muss der Antrag auf einen Netzzutzritt innerhalb bestimmter Fristen (je nach Anlagengröße und Netzebene) gewährt werden. Darüber hinaus gilt eine Anschlusspflicht für Erzeugungsanlagen bis 20 kW im Ausmaß der Bezugsleistung.

Netzzutrittsentgelte

Die Netzzutrittsentgelte sind für zusätzliche Netzkapazitäten* pauschaliert und nach Anlagengröße gestaffelt (siehe nachfolgende Tabelle).

Anlagengröße (kW) Pauschale (€/kW)
0 - 20 10
21 - 250 15
251 - 1.000 35
1,001 - 20.000 50
>20.000 70

* Zusätzliche Kosten können anfallen, wenn die Anschlusskosten für die PV-Anlage z.B. aufgrund nicht ausreichend vorhandener Infrastruktur tatsächlich höher ist.

Zeitplan

Die Förderung via Marktprämie bedarf noch der Notifizierung durch die Europäische Kommission, weshalb hier kein genauer Zeitplan genannt werden kann.

Die Umsetzung von Energiegemeinschaften ist bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes möglich, das gilt auch für die Neuerungen beim Netzzutritt

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