Ausbau-Turbo für Photovoltaik

Das EAG ist beschlossen

6688

Mit einem halben Jahr Verzögerung wurde das Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) nun am 7. Juli 2021 im Parlament beschlossen. Es sieht einen jährlichen Zubau von 1.100 GWh an PV-Erzeugung vor. Wenn auch noch weitere Details durch zusätzliche Verordnungen gerergelt werden sollen, wird der erste Fördercall bereits für den frühen Herbst erwartet.

Das Erneuerbaren Ausbau Gesetz sieht zwei Fördersysteme vor, aus denen der Antragsteller wählen kann: Entweder eine Marktprämie für den eingespeisten PV-Strom oder einen Investitionszuschuss für PV-Anlagen und Stromspeicher.

Während die Förderung via Investitionszuschuss relativ rasch starten kann (sobald die entsprechenden Verordnungen und Richtlinien vorliegen), benötigt die Umsetzung der Förderung via Marktprämie die Freigabe durch die Europäische Kommission. Daher ist der Start dieser Förderschiene derzeit noch nicht absehbar.

Was ist neu?

Im Folgenden finden Sie eine Kurzzusammenfassung der wesentlichen Änderungen durch das EAG:

  • Jährlich angestrebter Zubau einer PV-Erzeugung von 1.100 GWh
  • Mögliche Erweiterung von bestehenden Anlagen über 200 kW, ohne Verlust der bestehenden Tarifförderung
  • Auch größere Anlagen werden wieder gefördert
  • Förderung des Ausbaus über folgende zwei Fördersysteme:
    • mind. 700 MW/Jahr über die Marktrpämie auf eingespeisten Strom für Anlagen ab 10 kWp (§ 10-34; § 45-47)
    • mind. 60 Mio. Euro/Jahr für Investitionszuschüsse für Anlagen bis 1.000 kWp und Stromspeicher, Zuschlag für innovative Anlagen von + 30 % (§ 56)
  • Ausweitung der Flächen die für PV genutzt werden können (siehe v.a. Abänderungsantrag § 33 und § 56)
  • Ermöglichung von Energiegemeinschaften (§ 16b und § 16c)
  • Erleichterung bei Netzanschluss von Anlagen bis 20 kW (§ 17a)
  • Einführung pauschaler Netzzutrittsgebühren (§ 46)

Marktprämie für eingespeisten PV-Strom

Die Marktprämie ist die neue Förderung für eingespeisten PV-Strom und ersetzt die bis dato mögliche OeMAG Tarifförderung. Laufende OeMAG Verträge bleiben allerdings unangetastet.

  • Anwendbar für PV-Neuanlagen/Erweiterungen > 10 kWp
  • Die Marktprämie ist ein Aufschlag zu dem Referenzmarktwertes (ist in etwa vergleichbar mit dem am Markt gehandelten durchschnittlichen Strompreis).
  • Im Zuge der Antragsstellung ist vom Antragsteller die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises der PV-Anlage zu einzumelden (erfolgt über ein Gebot im Zuge der allg. Ausschreibungsrunde).
  • Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem eingemeldeten Strompreis (Cent pro kWh). D.h. die Anträge werden, beginnend mit dem Projekt mit dem niedrigsten eingemeldeten Strompreis, vergeben bis das Fördervolumen der Ausschreibung ausgeschöpft ist.
  • Im Zuge der Antragstellung ist eine monetäre Sicherheit (5€/kWp) zu hinterlegen, bei Vertragsannahme eine zweite Sicherheit (45€/kWp). Wird die Anlagen nicht bzw. nicht zeitgerecht errichtet, verliert der Antragsteller die Sicherheiten (für Anlagen <100 kW ist nur im Fall der nicht bzw. nicht zeitgerechten Errichtung eine Pönale von 50€/kWp zu zahlen).
  • Ein Höchstwert für die Marktprämie wird vom Gesetzgeber vorgegeben (Festlegung über VO). Eingemeldete Gebote mit einem höheren Strompreis sind ungültig.
  • Die Marktprämie wird pro Monat über einen Zeitraum von 20 Jahren ausbezahlt.
  • Es finden mindesten 2 Ausschreibungsrunden jährlich mit einem gesamten jährlichen Ausschreibungsvolumen von mindestens 700 MW pro Jahr statt.
  • Für die Abwicklung zuständig ist die EAG-Abwicklungsstelle

Investitionszuschüsse für PV-Anlagen und Stromspeicher

Bei Investitionszuschüssen handelt sich um einen einmaligen Zuschuss zur PV- sowie Stromspeicheranlage. Bei PV-Anlagen wird jedes einzelne kWp, bei Stromspeichern jede einzelne kWh mit einem bestimmten Fördersatz unterstützt. Anwendbar sind die Zuschüsse für PV-Neuanlagen bzw. -Erweiterungen mit bis zu 1.000 kWp sowie für Stromspeicher mit bis zu 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp).

  • Die Höhe des Investitionszuschusses für PV-Anlagen variiert mit der Anlagengröße.
  • Die Höhe des Investitionszuschusses für Stromspeicher ist fixiert vorgegeben. Die Mindesgröße des Stromspeichers ist gekoppelt an die Leistung der PV-Anlage.
  • Fixierte Förderhöhe für PV-Anlagen bis 10 kWp (der Förderbetrag steht noch nicht fest und wird erst mit einer Verordnung geregelt)
  • Für PV-Anlagen ab 10 kWp (Kategorien B bis D) gibt es einen max. Förderbetrag (Festlegung mittels Verordnung), der vom Antragsteller unterboten werden kann, um in der Reihung der gelisteten Förderprojekte weiter vor gereiht zu werden und damit die Chance auf eine Förderung zu erhöhen. Daher ist bei Anlagen in den Kategorien B bis D, im Zuge der Förderantragstellung, der spezifische Förderbedarf in Euro pro kWp anzugeben:
    • Kategorie A: PV-Anlagen bis 10 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> fixer Förderbetrag
    • Kategorie B: PV-Anlagen > 10 bis 20 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> Förderzuschuss nach eigener Angabe oder nach max. Förderbetrag
    • Kategorie C: PV-Anlagen > 20 bis 100 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> Förderzuschuss nach eigener Angabe oder nach max. Förderbetrag
    • Kategorie D: PV-Anlagen > 100 bis 1.000 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> Förderzuschuss nach eigener Angabe oder nach max. Förderbetrag

Download beschlossener Gesetzestext (Juli 2021) »