Kärnten

Kärnten Förderungen

Genehmigungspflichten

bis 31.12.2024

Förderung Stromspeicher für PV-Anlagen

Gefördert werden stationäre Stromspeicher für die Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Anlagen (Neuerrichtung + Erweiterung).

bis 31.12.2024

Wohnbauförderung

Gefördert werden die Neuinstallation oder Erweiterung von im Netzparallelbetrieb geführten PV-Anlagen bei Eigenheimen und Wohngebäuden mit mind. 3 Wohneinheiten.

bis 31.12.2024

Förderung betrieblicher PV-Anlagen

Gefördert werden der Ankauf, die Errichtung und die Erweiterung von PV-Anlagen für den Eigenverbrauch (Netzparallelbetriebsanlagen). Das Gebäude muss öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.

bis 31.12.2024

Förderung Photovoltaik auf kommunalen Gebäuden

Gefördert wird der Ankauf und die Errichtung von PV-Eigenverbrauchsanlagen an oder auf kommunalen Gebäuden.

Tipp

Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!

Stromspeicher für PV-Anlagen

Förderungsbewerber

Natürliche oder juristische Personen

Allgemein

Gefördert werden stationäre Stromspeicher für die Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Anlagen (Neuerrichtung + Erweiterung). Pro PV-Anlage und Gebäude kann nur 1 Speicher gefördert werden. Eine überwiegende Selbstnutzung des erzeugten Stroms muss gewährleistet sein.

Nicht förderungsfähig sind:

  • Bleispeicher
  • Speicher von Inselanlagen
  • Speicher von Wohnobjekten die nicht als Hauptwohnsitz bewohnt werden
  • Gebrauchte Speicher

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung

Zeitraum

Ab: 01.01.2024 bis: 31.12.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Maximalgröße

bis 10 kWh

Förderhöhe

max. 350 €/kWp

 

Mehr dazu: Förderung Kärnten – Stromspeicher

Wohnbauförderung

Förderungsbewerber

Natürliche oder juristische Personen

Gefördert werden:

  • Neuinstallation oder Erweiterung von im Netzparallelbetrieb geführten PV-Anlagen bei Eigenheimen
  • Neuinstallation oder Erweiterung von im Netzparallelbetrieb geführten PV-Anlagen bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten

Pro Antragsteller*in und pro Wohneinheit kann ein Förderungsantrag gestellt werden. Bei Gebäuden mit zwei getrennten Wohneinheiten kann jeweils ein Förderantrag gestellt werden, wenn für jede Wohneinheit eine eigene PV-Anlage mit einer separaten Zählpunktnummer errichtet wird.

Förderfähige sind:

  • Material (PV-Module, Wechselrichter, Installationsmaterial)
  • Montage des genannten Materials
  • Planungskosten

Nicht förderfähige sind:

  • Inselanlagen
  • PV-Anlagen von Wohnobjekten (Wohneinheiten), die nicht ständig (als Hauptwohnsitz) genutzt werden
  • Gebrauchte PV-Module
  • Kosten für Antragseinreichungen
  • Bauliche Maßnahmen

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung

Zeitraum:

Ab: 01.01.2024 bis: 31.12.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderhöhe

Ein- und Zweifamilienhäusern 480 €/kWp (max. 10 kWp)

Wohnobjekte ab 3 Wohneinheiten: 480 €/kWp (max. 5 kWp / Wohneinheit)

Anlage darf größer sein:

Ja

Mehr dazu: Förderung Kärnten – Wohnbauförderung

Förderung betrieblicher PV-Anlagen für den Eigenverbrauch

Förderungswerber

Natürliche oder juristische Personen

Allgemein

Gefördert werden der Ankauf, die Errichtung und die Erweiterung von PV-Anlagen für den Eigenverbrauch (Netzparallelbetriebsanlagen). Das Gebäude muss öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.

Nicht förderfähig sind:

  • Inselanlagen
  • Anlagen mit erhöhtem Einspeisetarif
  • Gebrauchte Module

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung

Zeitraum:

ab: 01.01.2024 bis: 31.12.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderhöhe

max. 200 €/kWp

Mehr dazu: Förderung Kärnten – betriebliche PV-Anlagen

Förderung Photovoltaik auf kommunalen Gebäuden

Förderungswerber

Gemeinde, juristische Person mit mehrheitlicher Gemeindebeteiligung, Zusammenschluss von Gemeinden

Hinweis

Gefördert wird der Ankauf und die Errichtung von PV-Eigenverbrauchsanlagen an oder auf kommunalen Gebäuden. Förderwerber*innen definieren bei der Antragstellung die Anzahl der zu berücksichtigenden Gebäude wie folgt:

Variante A: Der von der PV-Anlage erzeugte Strom wird zur Versorgung eines einzelnen kommunalen Gebäudes genutzt.

Variante B: Der von der PV-Anlage erzeugte Strom wird zur Versorgung mehrerer Gebäude genutzt. Wenn nicht alle angegebenen Gebäude hauptsächlich im Besitz der Antragsteller stehen, müssen die Kosten der Anlage entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt und nachgewiesen werden.

Nicht gefördert werden:

  • Inselanlagen ohne Verbindung zum öffentlichen Netz
  • Anlagen mit erhöhtem Einspeisetarif bei der OeMAG
  • Anlagen mit gebrauchten Modulen

Kombinierbarkeit

kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung

Zeitraum

Ab: 01.01.2024 bis: 31.12.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

max. Förderhöhe

  • 1.250 €/kWp (< 10 kWp)
  • 950 €/kWp (> 10 – 25 kWp)
  • 400 €/kWp (> 25 kWp)

bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerber*innen:

  • 900 €/kWp (< 10 kWp)
  • 650 €/kWp (> 10 – 25 kWp)
  • 200 €/kWp (> 25 kWp)

Mehr dazu: Förderung Kärnten – Kommunale Gebäude

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass

Genehmigung nach Bauordnung

  • Mittelungspflichtig sind PV-Anlagen am Dach, wenn diese in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt sind
  • Mitteilungspflichtig sind PV-Anlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz

  • keine Genehmigung notwendig für PV-Anlagen bis 5 kWp
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 6 – 500 kWp
  • ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp
  • Es besteht keine Genehmigungspflicht für in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte PV-Anlagen

Genehmigung nach Raumordnung

  • Freistehende Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Grünflächen errichtet werden, wenn diese im Flächenwidmungsplan als “Grünland-Photovoltaikanlage” gewidmet sind.

Genehmigung nach Naturschutzgesetz

  • Eine Bewilligung wird für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV benötigt
  • Es wird keine Bewilligung benötigt, bei einer Kollektorfläche bis max. 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.

Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.

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