Niederösterreich

Niederösterreich Förderungen

Genehmigungspflichten

kein Enddatum

Wohnbauförderung Eigenheimsanierung

Im Rahmen der Sanierung des Eigenheims steht eine Förderung für die Neuerrichtung einer PV-Anlage zur Verfügung.

2 Calls / Jahr

PV-Überdachung von Parkplätzen

Die Förderung bezieht sich auf die Installation von netzgebundenen PV-Anlagen, die als Überdachung für bestehende und befestigte Parkplätze mit mindestens 10 Stellplätzen dienen.

30.09.2024

Photovoltaik für Schule und Kindergarten

Im Rahmen dieser Förderung werden PV-Anlagen und Stromspeicher die dem Eigenbedarf des Gebäudes dienen gefördert.

bis 30.09.2024

Förderung von PV-Anlagen auf Gemeindegebäuden

Gefördert wird die Installation einer PV-Anlage auf einem öffentlichen Gebäude.

kein Enddatum

Wohnbauförderung Eigenheim

Im Rahmen der Neuerrichtung eines Eigenheims sowie dem Ersterwerb eines Reihenhauses wird die Neuerrichtung einer PV-Anlage gefördert.

Tipp

Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!

Wohnbauförderung Eigenheimsanierung

Förderwerber

Natürliche Personen

Allgemein

Gefördert wird die Neuerrichtung einer PV-Anlage im Zuge einer Eigenheimsanierung. Es können Gebäude mit bis zu 500 m² bestehender oder zu sanierender Wohnnutzfläche gefördert werden. Pro Wohnung werden max. 130 m² Wohnnutzfläche anerkannt.

Sanierung MIT Energieausweis:

Für Wärmeschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen, die zu einem entsprechenden verbesserten Heizwärmebedarf führen (Optimierung des Fördermaßes)

Sanierung OHNE Energieausweis:

Für Einzelmaßnahmen wie Dachsanierung, Heizungstausch oder auch einzelne wärmedämmende Maßnahmen an der Gebäudehülle.

Kombinierbarkeit

kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung.

Zeitraum

Ab: 01.01.2000 bis: offen

Förderart

Die Höhe des gesamten Förderungsdarlehens ergibt sich aus einem Punktesystem für energieeffiziente und nachhaltige Bauweise. Eine PV-Anlage kann sich positiv in diesem Punktesystem auswirken. Zur Verfügung stehen zwei Fördervarianten.

Variante 1: Einmaliger UND (wahlweise) jährlicher Zuschuss

Variante 2: Einmaliger ODER jährlicher Zuschuss

Max. Förderung

Individuell

Min. Größe der PV-Anlage

  • ≥ 2 kWp (10 Pkt.)
  • ≥ 4 kWp (15 Pkt.)

Max. Größe der PV-Anlage

keine Grenze

Mehr dazu: Förderung Niederösterreich – Eigenheimsanierung

Förderung für PV-Überdachung von Parkplätzen

Förderwerber

Verein, Unternehmen, öffentliche Gebietskörperschaften und konfessionelle Einrichtungen

Allgemein

Die Förderung bezieht sich auf die Installation von netzgebundenen PV-Anlagen, die als Überdachung für bestehende und befestigte Parkplätze mit mindestens 10 Stellplätzen dienen. Die Parkplätze müssen mindestens 8 Stunden pro Tag und an 5 Tagen pro Woche kostenfrei und öffentlich zugänglich sein. Die Vergabe der Förderung erfolgt durch eine Juryentscheidung. Es werden die zusätzlichen umweltrelevanten Kosten für höchstens 2 Projekte pro Förderungsantragsteller und Fördercall unterstützt.

Nicht gefördert werden PV-Überdachungen von Abstellplätzen bei Wohnbauten, unternehmenseigene Parkplätze oder sonstige befestigte oder versiegelte Flächen.

Kombinierbarkeit

kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung.

Zeitraum

  1. Fördercall: 31.05.2024
  2. Fördercall: 30.11.2024

Förderart

einmalliger Zuschuss

Förderhöhe

  • Max. 1.000 €/kWp
  • Max. 45% der umweltrelevanten Mehrkosten (netto)
  • Max. 500.000 €/Projekt

Größe der PV-Anlage

Mind. Größe: 20kWp

Max. Größe: keine Grenze

Mehr dazu: Förderung Niederösterreich – PV-Überdachung von Parkplätzen

Förderung Photovoltaik für Schule und Kindergarten

Förderwerber

Schulgemeinde, Gemeindeverband, Gemeinde

Allgemein

Im Rahmen dieser Förderung werden PV-Anlagen und Stromspeicher die dem Eigenbedarf des Gebäudes dienen gefördert. Die Mindestinvestitionskosten müssen dabei 10.000 Euro betragen.

Ein Stromspeicher wird mit dem selben Eigenbedarfsanteil wie die PV-Anlage mitgefördert.

Kombinierbarkeit

k. A.

Zeitraum

bis 30.09.2024

Einreichzeitpunkt: bis zu 3 Jahre NACH Umsetzung bei Investitionskosten < € 100.000,-

VOR Projektbeginn bei Investitionskosten > € 100.000,-

Förderart

Bei Investitionen von 10.000 bis 100.000 Euro wird ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.

Bei Investition von mehr als 100.000 Euro wird ein Zinszuschuss gewährt.

Förderhöhe

Investitionskosten < 100.000€: 25% Annuitätenzuschuss

Investitionskosten > 100.000€: 7% für ein fiktives Darlehen auf 15 Jahre

Mehr dazu: Förderung Niederösterreich – Schule & Kindergarten

Förderung für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gemeindegebäuden

Förderwerber

Gemeindeverband, Gemeinde

Allgemein

Gefördert wird die Installation einer PV-Anlage auf einem öffentlichen Gebäude. Der Förderantrag ist nach Projektabschluss bis zum 30. September des laufenden Jahres einzureichen.

Kombinierbarkeit

k. A.

Zeitraum

bis 30.9. des laufenden Jahres (Einreichung nach der Umsetzung)

Förderart

Investitionszuschuss

Förderhöhe

max. 30 % bzw. max. € 5.000,-

Mehr dazu: Förderung Niederösterreich – PV-Anlagen auf Gemeindegebäuden

Wohnbauförderung Eigenheim

Förderwerber

Natürliche Personen

Allgemein

Im Rahmen der Neuerrichtung eines Eigenheims sowie dem Ersterwerb eines Reihenhauses wird die Neuinstallation einer PV-Anlage gefördert. Die Höhe des gesamten Förderungsdarlehens basiert auf einem Punktesystem, das energieeffiziente und nachhaltige Bauweisen berücksichtigt. Eine PV-Anlage kann sich positiv auf dieses Punktesystem auswirken. Es stehen zwei verschiedene Fördervarianten zur Verfügung.

Kombinierbarkeit

kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung.

Zeitraum

k. A.

Förderart

Darlehen (1 % jährlich im Nachhinein verzinst, Laufzeit von 27,5 oder 34,5 Jahre)

Mind. Größe PV-Anlage

  • 2 kWp (10 Pkt.)
  • 4 kWp (15 Pkt.)

Max. Größe PV-Anlage

keine Grenze

Max. Förderung

Individuell

Mehr dazu: Förderung Niederösterreich – Neuerrichtung Eigenheim

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass

Genehmigung nach Bauordnung

  • keine Bauanzeige notwendig für Aufdach-Anlagen
  • keine Bauanzeige notwendig für Freiflächen-Anlagen bis 50 kWp
  • Bauanzeige notwendig für Freiflächen-Anlagen ab 51 kWp
  • Baugenehmigung nötig für PV-Anlagen in Schutzzonen und erhaltungswürdigen
    Altortgebieten

Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz

  • keine Genehmigung notwendig für PV-Anlagen bis 200 kWp
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen mit 201 – 500 kWp
  • ordentliches Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen ab 501 kWp

Genehmigung nach Raumordnung

  • PV-Freiflächen-Anlagen von 2-10 Hektar können unabhängig der geplanten Zonierung im Sektoralen Raumordnungsprogramm, als „Grünland-Photovoltaikanlage“ gewidmet werden.
  • Voraussetzungen für betriebliche PV-Anlagen <10 Hektar:
    • Entfernung Betriebsgrundstück zu PV-Anlage: max. 500 Meter
    • Betrieb muss sich im Bauland Betriebsgebiet, Bauland Industriegebiet, Bauland Sondergebiet oder im verkehrsbeschränkten Betriebs- oder Industriegebiet befinden
    • Dachflächen und Stellplätze sofern geeignet müssen überwiegend für PV-Anlagen genutzt sein
    • Der produzierte Strom darf max. den betrieblichen Jahresbedarf abdecken, die Einspeisung erfolgt direkt in die Verbrauchsanlage des Betriebs
    • Bei einem Jahresstromverbrauch > 20 GWh dürfen max. 20 Hektar gewidmet werden
  •  Ermöglichung von Vorgaben zu Bürgerbeteiligung oder Vorkaufsrecht seitens Gemeinden
    • Möglicher Vertragsabschluss zwischen Gemeinden und Grundeigentümer zur Sicherstellung von Errichtung und ständigem Betrieb bei Widmung von Grünland-PV
    • Eigentümer kann ein bestimmtes Ausmaß an Bürgerbeteiligung vorsehen oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht an der Anlage/Grundstück ermöglichen

Genehmigung nach Naturschutzgesetz

  • PV-Anlagen auf Freiflächen außerhalb des Ortsbereiches benötigen eine Bewilligung nach NÖ Naturschutzgesetz 2000.

Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.

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