Oberösterreich Förderungen
Genehmigungspflichten
bis 31.12.2024
PV-Dächer – Prüfung der Tragfähigkeit
Die Förderung umfasst die Untersuchung der bestehenden Tragstruktur sowie die Erarbeitung von statischen Maßnahmen zur Steigerung der Tragfähigkeit für die nachträgliche Installation einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf dem Dach.
bis 31.12.2024
PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze 2024
Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf belasteten Flächen wie Parkplätzen entspricht der Energiestrategie und der PV-Strategie des Landes OÖ. PV-überdachte Parkplätze bringen außerdem einen Komfortgewinn durch Schutz der Fahrzeuge vor Niederschlag und Überhitzung.
Tipp
Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!
Förderung PV-Dächer – Prüfung der Tragfähigkeit
Förderwerber
Unternehmen sonstig unternehmerisch tätige Organisationen, konfessionelle Einrichtungen, oberösterreichische Gemeinden, Vereine, natürliche Personen
Allgemein
Die Förderung umfasst die Untersuchung der bestehenden Tragstruktur sowie die Erarbeitung von statischen Maßnahmen zur Steigerung der Tragfähigkeit für die nachträgliche Installation einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf dem Dach.
Kombinierbarkeit
kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung.
Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Zeitraum
Ab: 1.1.2023 bis: 31.12.2024
Förderart
Einmaliger Zuschuss
Größe der PV Anlage
Mind. 20kWp
Max. 1000kWp
Förderhöhe
max. 1.500 €
max. 1650 € (EGEM-Klimabündnis-Gemeinden)
Mehr dazu:
PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze 2024
Förderwerber
- Unternehmen und sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen
- Vereinen und konfessionellen Einrichtungen und
- oberösterreichischen Gemeinden
Allgemein
Die Förderung gilt für PV-Parkplatzüberdachungen auf bestehenden oder neuen Parkplätzen mit mindestens 10 Stellplätzen. Die PV-Anlage muss an das Stromnetz angeschlossen sein und als „innovativ“ von der Bundesförderstelle OeMAG eingestuft werden. Der Parkplatz muss während der Geschäftszeiten öffentlich zugänglich sein und darf nicht ausschließlich für unternehmenseigene Zwecke genutzt werden. Zudem ist eine Kombination mit der Förderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) erforderlich.
Wie wird gefördert
Die Förderung für PV-Parkplatzüberdachungen beträgt maximal 500 Euro/kWp Modulleistung zusätzlich zur EAG-Investitionszuschussförderung. Bei der Beantragung muss die mögliche Landesförderung von maximal 250.000 Euro berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und kann bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen kumuliert werden. Für öffentlich zugängliche Parkplätze gelten besondere Regelungen hinsichtlich der förderfähigen Kosten und der Unternehmensgröße. Kleine Unternehmen können bis zu 65% der förderfähigen Kosten erhalten, mittlere Unternehmen bis zu 55% und große Unternehmen bis zu 45%. Es ist wichtig, dass bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme die im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich bleibt.
Voraussetzungen
- Anträge (= Kopie des Antrages an die OeMAG) können bis zum Beginn des ersten Calls 2025 bei der Landesförderstelle gestellt werden.
- Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der Landesförderstelle gelangt ist.
- Das Ansuchen muss von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG positiv beurteilt sein.
- Die Investition zur PV-Parkplatzüberdachung von netzgeführten Photovoltaikanlagen muss dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachfirma fach- und normgerecht montiert und installiert werden.
- Die installierte netzgeführte Photovoltaikanlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden.
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig von der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Zeitraum
Ab: 15.04.2023 bis zum Beginn des ersten Bundes-Fördercalls 2025
Mehr dazu:
Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen
Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!
Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass
Genehmigung nach Bauordnung
- Bauanzeige notwendig für Photovoltaikanlagen bis 400 kW, soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen.
- Freistehende PV-Anlagen mit mehr als 5 kWp dürfen im Grünland nur errichtet werden, wenn im Flächenwidmungsplan eine entsprechende Sonderausweisung „Sonderausweisung für Funk-, Photovoltaik- und Windkraftanlagen“ die Errichtung zulässt.
- Freistehende Anlagen unter 5 kW können auch auf Flächen errichtet werden, die eine Bauland-Widmung besitzen.
Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
- kein Bewilligungsverfahren nötig für Anlagen bis 400 kWp
- ordentliches Bewilligungsverfahren nötig für Anlagen ab 401 kWp
Genehmigung nach Naturschutzgesetz
- keine Anzeige oder Genehmigung nötig für freistehende Anlagen bis 50m² und max. Abstand von 30m zum Wohngebäude
- Anzeige nötig für freistehende Anlagen bis 500m² und einem Abstand über 30m zum Wohngebäude
- Genehmigung nötig für freistehende Anlagen ab 501m²
Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.