Ab dem 01. Jänner 2024 entfällt die Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen bis 35 kwp. Begünstigt sind auch der Kauf aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, sowie aus Drittländern und die Installationen.
Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Berghütten).
Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern.
Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern.
Die Marktprämie ist ein zusätzlicher Betrag, der auf den Referenzmarktwert angerechnet wird.
Land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe sollen auf ihrem Weg zu einem höheren Energieeigenversorgungsgrad unterstützt werden.
Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern im Jahr 2023.
Das Ziel des Programmes ist es Energiegemeinschaften mit innovativem Charakter zu unterstützen, die daher einen erhöhten Planungsaufwand aufweisen.
Gefördert werden neu installierte Anlagen mit innovativen Komponenten oder Integrationskonzepten, die einen hohen technologischen Reifegrad aufweisen (10 kWp bis 5 MWp).
Diese Förderaktion zielt darauf ab, das Energiesystem zu optimieren und die Stabilität des Stromnetzes zu verbessern. Gefördert werden Projekte zur Installation von mittleren Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität von 51 bis 1.000 kWh.
Update 3.5.2024: Budget ist vollständig ausgeschöpft.
Um die erzeugte erneuerbare Energie bestmöglich nutzen zu können, spielt die breit ausgerollte Anwendung von Kleinspeicheranlagen eine besonders wichtige Rolle. Zur Eigenverbrauchsoptimierung, aber auch zur Entlastung der Stromnetze unterstützen wir daher auch 2024 wieder Kleinspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität zwischen 4 und 50 kWh in unserer Ausschreibung „Stromspeicheranlagen“.
Aktuell: Das BMV hat kürzlich Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer-Befreiung vorgenommen. So wurden die FAQs stellenweise ergänzt bzw. überarbeitet. Zusätzlich wurden Fachinformationen ausgearbeitet. Die wesentlichen Punkte finden Sie unter: Neuigkeiten zur Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen – suntastic.solar.
Zu den aktualisierten FAQs des BMF: Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)
Zu den Fachinformationen und Direktanfragen von PV Austria, WKO und LK: Anfragen zum 0% Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)
Anwendbar für:
Natürliche und juristische Personen
Allgemein
Die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen wurde im Nationalrat am 21. November beschlossen und wird am 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Sie gilt für Private sowie öffentliche PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 35 kWp. Mit eingeschlossen sollen dabei nicht nur die Komponenten, sondern auch Speicher, Zubehör sowie die Montagearbeiten sein.
Bitte beachten Sie, dass die OeMAG Ihre Förderung nur genehmigen kann, wenn die eingereichten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer ausgestellt wurden – andernfalls ist die OeMAG gesetzlich dazu verpflichtet, den Förderantrag abzulehnen.
Gefördert werden
Neue Pv-Module bis zu einer Kapazität von 35 kWp, inklusive Lieferung, Zubehör und Errichtung.
Zeitraum
Gültig von 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025.
Bestätigung durch Auftraggeber:innen
Auftraggeber:innen von Lieferungen, Erwerben, Einfuhren und PV-Installationen haben gegenüber Auftragnehmer:innen/PV-Anlagenerrichter:innen (Gewerbetreibende für Elektrotechnik) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.
Wir stellen Ihnen gerne unsere Vorlage zur Verfügung:
Mehr dazu:
Umsatzsteuergesetz:
Bundesministerium für Finanzen:
Bundesministerium für Klimaschutz:
Leistungen/PV-Komponenten, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der PV-Anlage notwendig sind (photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation bzw. wesentliche Bestandteile einer PV-Anlage) , sofern diese zusammen mit den PV-Modulen verrechnet werden (=Einheitlichkeit der Leistung).
(Vor-)Leistungen, die anderen Zwecken zugutekommen.
Folgendes fällt unter den Nullsteuersatz:
Leistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Installation von PV-Modulen stehen, da keine einheitliche Leistung vorliegt
Planungsarbeiten und Gutachten unterliegen dann dem Nullsteuersatz, wenn sie vom Liefer- oder Installationsunternehmen ausgeführt und gemeinsam mit der Lieferung bzw. Installation einer PV-Anlage in Rechnung gestellt werden.
Beispiel: Unternehmen A plant eine PV-Anlage, liefert und installiert diese auch.
Beispiel: Unternehmen A plant die Installation der PV-Anlage (Normalsteuersatz). –> Hier liegt keine einheitliche Leistung vor.
Wird mit den PV-Modulen (Neuerrichtung oder Erweiterung) ein Stromspeicher erworben, unterliegen beide Leistungen dem Nullsteuersatz, wenn die Speicherkapazität nicht mehr als doppelt so groß ist, wie die Leistung der neu erworbenen PVModule.
Im Falle einer Erweiterung ist das Verhältnis immer auf die Leistung der neu erworbenen PV-Module zu beziehen, unabhängig von der Leistung der bereits bestehenden PV-Anlage. In Summe darf die Leistung der gesamten PV-Anlage nach Erweiterung jedoch 35 kWp nicht übersteigen.
Wird mit den PV-Modulen (Neuerrichtung oder Erweiterung) ein Stromspeicher erworben und das Verhältnis 1:2 (PV-Modulleistung in kWp : Speicherkapazität in kWh) wird überschritten, unterliegt der Stromspeicher dem Normalsteuersatz. Sofern PV-Module und Stromspeicher auf einer Rechnung abgerechnet und als einheitliche Leistung gewertet werden, fallen auch die PV-Module unter den Normalsteuersatz.
Die bloße Nachrüstung einer bestehenden PVAnlage mit einem Stromspeicher unterliegt dem Normalsteuersatz.
Eine PV-Anlage gilt dann als „in der Nähe“ eines begünstigten Gebäudes, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks befindet (z.B. Garage, Gartenschuppen oder Zaun).
Nicht „in der Nähe“ Grundstücksgrenze eines Gebäudes befindet sich eine PVAnlage, wenn das Grundstück, auf der die PV-Anlage betrieben wird, durch eine öffentliche Straße vom Gebäudegrundstück getrennt wird.
Quelle: Photovoltaic Austria & WKO-Elektrotechniker
Anwendbar für:
Natürliche und juristische Personen
Allgemein
Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern. Die Förderantragstellung kann NACH Start der Arbeiten erfolgen, muss aber auf jeden Fall VOR der Inbetriebnahme der förderwilligen Maßnahme erfolgen. Der Start der Arbeiten darf NICHT vor dem 21. April 2022 liegen. Förderanträge können zu den jeweiligen Fördercalls eingebracht werden.
Eine Förderung des Speichers ist an den Förderantrag für die Photovoltaik-Anlage gebunden – es ist keine ausschließliche Förderung des Speichers möglich.
Kombinierbarkeit
NICHT mit der Marktprämienförderung kombinierbar.
Wenn das Projekt nach dem UstG 1994 i.d.g.F. von der Umsatzsteuer befreit ist, kann diese Förderung nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Details zu den Fördercalls
gültig seit
Fördercall Start 2024:
15.04.2024
12.06.2024
07.10.2024
Fördercall Ende 2024:
29.04.2024
26.06.2024
21.10.2024
Förderart
Einmaliger Investitionszuschuss
Förderbare Größe der PV-Anlage
Förderbare Größe Speicher
Maximale Förderung
Mehr dazu: Alle Informationen rund um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Website der EAG-Abwicklungsstelle
Anwendbar für:
Natürliche und juristische Personen
Allgemein
Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern. Die Förderantragstellung kann NACH Start der Arbeiten erfolgen, muss aber auf in jedem Fall VOR der Inbetriebnahme der förderwilligen Maßnahme erfolgen. Der Start der Arbeiten darf NICHT vor dem 21. April 2022 liegen. Förderanträge können zu den jeweiligen Fördercalls eingebracht werden.
Für innovative PV-Anlagen ist ein Zuschlag von 30 % auf die Fördersätze möglich. Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Grünflächen, ist ein Abschlag auf die Fördersätze von 25 % vorgesehen, mit Ausnahme von Agri-PV Anlagen).
Die Förderfähigkeit des Speichers ist an den Förderantrag für eine PV-Anlage gebunden.
Kombinierbarkeit
NICHT mit der Marktprämienförderung kombinierbar.
Wenn das Projekt nach dem UstG 1994 i.d.g.F. von der Umsatzsteuer befreit ist, kann diese Förderung nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Details zu den Fördercalls
Fördercall Start 2024:
15.04.2024
12.06.2024
07.10.2024
Fördercall Ende 2024:
29.04.2024
26.06.2024
21.10.2024
Einmaliger Investitionszuschuss
100 kWp – 1.000 kWp
0,5 kWh/kWp bis 50 kWh
Maximale Förderung
Bis zu 140 €/kWp (PV)
200 €/kWh (Speicher)
Mehr dazu: Alle Informationen rund um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Website der EAG-Abwicklungsstelle
Anwendbar für:
Natürliche oder juristische Personen
Allgemein
Die Marktprämie stellt eine Förderung für eingespeisten PV-Strom dar, in dem sie einen Aufschlag auf den Referenzmarktwert gewährt, der etwa dem am Markt gehandelten durchschnittlichen Strompreis entspricht.
Ausschreibungsvolumen/Gebotstermin 2024: 287,5 MWp
Ausschreibungsvolumen/Gebotstermin 2025: 175 MWp
Kombinierbarkeit
NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.
Ob Kombinationen mit anderen Bundesförderungen möglich sind ist zu überprüfen. Eine Kombination mit Landes- oder Gemeindeförderungen ist nicht möglich.
Details zu den Fördercalls
Fördercall Start 2024:
30.4.2024
25.6.2024
3.9.2024
26.11.2024
Voraussichtlicher Fördercall Start 2025:
27.1.2025
8.4.2025
8.7.2025
23.9.2025
Gebotstermine 2024:
14.5.2024
9.7.2024
24.9.2024
10.12.2024
Gebotstermine 2025:
10.2.2025
22.4.2025
22.7.2025
7.10.2025
Aufschlag auf den Referenzmarktwert
10 kWp
Förderbare Maximalgröße der PV-Anlage
keine Grenze
0,5 kWh/kWp bis 50 kWh
Maximale Förderung
Bis zu 8,98 ct/kWh
Mehr dazu: Alle Informationen rund um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Website der EAG-Abwicklungsstelle
Anwendbar für:
alle österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit (LFBIS-Betriebsnummer)
Allgemein
Ziel ist es, land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe auf ihrem Weg hin zu einem höheren Energieeigenversorgungsgrad zu unterstützen. Gefördert werden Einzelmaßnahmen, aber auch integrierte Gesamtlösungen, die zur Zielerreichung des Programms beitragen
Gefördert werden
Modul A – „Einzelmaßnahmen“: In Modul A können ausgewählte Einzelinvestitionsmaßnahmen eingereicht werden, die ohne Energieberatung und ohne Gesamtenergiekonzept umgesetzt werden können.
Achtung: Für die Kategorie C erfolgt die Ermittlung des Pauschalbetrags als Mittelwert der Förderpauschalen vergangener Ausschreibungscalls im Rahmen des EAG. Diese Förderpauschale wird aus diesem Grund bis auf weiteres mit 127,85 €/kWp festgelegt.
Modul B – Modul „Gesamtenergiekonzept“: In Modul B wird die Erstellung eines Gesamtenergiekonzepts durch einen qualifizierten Energieberater gefördert.
Modul C – Modul „Kombimaßnahmen“: In Modul C können verschiedene Investitionsmaßnahmen kombiniert in einem Förderungsantrag eingereicht werden.
Modul D – Modul „Notstrom“: Unabhängig von allen anderen Modulen und ohne Inanspruchnahme einer Energieberatung kann das Modul „Notstrom“ zur Förderung eingereicht werden. Im Rahmen dieses Moduls wird der Umbau des Zählerkastens hinsichtlich Notstromfähigkeit mit 850 Euro pro Betrieb pauschal gefördert.
Förderart
Einmaliger Zuschuss
Förderbare Maximalgröße PV-Anlage
50 kWp
Förderbare Anlagegröße Speicher
0,5 kWh/kWp bis 50 kWh
Max. Fördersätze
285 €/kWp (> 0 – 10 kWp, PV)
250 €/kWp (> 10 – 20 kWp, PV)
160 €/kWp (> 20 – 50 kWp, PV)
200 €/kWh (< 50 kWh, Speicher)
850 €/Betrieb (Modul D – Notstrom))
Zeitraum
15.02.2023 – 28.11.2025
Anwendbar für:
Einrichtungen der öffentlichen Hand, Betriebe, unternehmerisch tätige Organisationen, Gebietskörperschaften, Vereine, konfessionelle Einrichtungen
Allgemein
Förderung für umfassende Sanierungsprojekte von öffentlichen oder betrieblich genutzten Gebäuden, zu welchen die Anwendung von erneuerbaren Energieträgern gehört. Es werden PV-Anlagen inkl. Speicher für die Optimierung des Eigenverbrauchs aliquot zur Höhe des Jahresstromverbrauchs des beantragten Gebäudes gefördert. Es ist ein Energieverbrauchsmonitoring (EVM)-System zu implementieren und die dazu erforderliche Messausstattung zu installieren. Die Förderung kann von jedem Förderwerber für maximal 2 Standorte in Anspruch genommen werden. Es gibt die Möglichkeit Versorgungsgemeinschaften sowie ein Konsortium zur gemeinschaftlichen Sanierung von Gebäuden zu bilden.
Förderung ist nicht mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.
Eine Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung ist nicht zulässig.
Förderart
Einmaliger Investitionszuschuss
Förderbare Maximalgröße der PV-Anlage
keine Grenze
Zeitraum
15.2.2024 – 13.9.2024
Mehr dazu: Mustersanierung 2023 – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)
Anwendbar für:
Personengemeinschaften, natürliche oder juristische Personen,
Allgemein
Das Ziel des Programmes ist es Energiegemeinschaften zu unterstützen, die als Vorbild- und Musterprojekte mit innovativem Charakter dienen und daher einen erhöhten Planungsaufwand aufweisen. Diese sollen als Leuchtturmprojekte umgesetzt werden und danach andere Initiatoren, Gemeinden und Regionen zur Nachahmung und zur konkreten Umsetzung anregen.
Förderart
Einmaliger Zuschuss
max. Förderung
15.000€
Zeitraum
bis 30.09.2024
Mehr dazu: EnergiegemeinEnergiegemeinschaften 2023 – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)
Anwendbar für:
Natürliche oder juristische Person
Allgemein
Gefördert werden neu installierte Anlagen mit innovativen Komponenten oder Integrationskonzepten, die einen hohen technologischen Reifegrad aufweisen. Betonter Fokus liegt auf Systemintegration und dem Potenzial zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit. Die Förderung von Stromspeicherprojekten ist möglich, jedoch nicht separat förderbar. Optional kann eine Begleitforschung beantragt werden. Diese muss jedoch vom*von der selben Förderwerber*in beantragt werden.
Diese Förderung ist NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar (Ausnahmen s. Förderrichtlinie).
Förderart
Einmaliger Zuschuss
Förderhöhe
PV-Anlage mit/ohne Stromspeicher (inkl. Projektmonitoring): 35 % der Förderbasis + folgende Zuschläge nach Unternehmensgröße und Innovationsgrad:
Stromspeicher:
Fördertopf: 40 Mio. Euro
Zeitraum
ab: 3.6.2024 (12 Uhr) bis 5.11.2024 (12 Uhr)
Anwendbar für:
Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen
Allgemein
Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Berghütten).
Photovoltaikanlagen, elektrische Energiespeicher, sowie Planung und Montage werden bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.
Förderart
Einmaliger Zuschuss
Max. Förderung
30 % der förderbaren Kosten
max. 4,5 Mio. €/Projekt
Zuschlagsoptionen:
5 % für Anlagen in hochalpinen (ab 1.200 m Seehöhe) bzw. ökologisch sensiblen Gebieten
Zeitraum
seit: 01.07.2022- offen
Mehr dazu: Stromerzeugung in Insellage | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)
Förderwerber
Natürliche oder juristische Person, Betrieb, Verein, konfessionelle Einrichtung
Allgemein
Folgendes wird gefördert:
Kombinierbarkeit
Diese Förderung ist NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar und kann nicht mit anderen Bundesförderungen kombiniert werden.
Eine Kombination mit Landes- sowie Gemeindeförderungen ist aber möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung ist nicht zulässig, wenn das Projekt nach dem UstG 1994 i.d.g.F. von der Abgabe der Umsatzsteuer befreit ist.
Zeitraum
Ab 10.4.2024
Förderart
Einmaliger Investitionszuschuss
Anlage darf größer sein
Förderbare Anlagegröße Speicher
4 kWh sowie mind. 0,5 kWh/kWp bis 50 kWh
Maximale Förderung
200 €/kWh; jedoch max. 35% der anerkennbaren Investitionskosten
Fördertopf: 35 Mio. Euro
Mehr dazu: Stromspeicheranlagen 2024 – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)
Förderwerber
Natürliche oder juristische Person, Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften, juristische Personen
Allgemein
Folgendes wird gefördert:
Kombinierbarkeit
NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar
Zeitraum
Ab 10.6.2024 – 28.2.2025 (12 Uhr) bzw. bis Budgetende
Förderart
Einmaliger Investitionszuschuss
Förderbare Anlagegröße Speicher
51 kWh bis 1.000 kWh
Maximale Förderung
150 €/kWh bzw. max. 35% der anerkennbaren Investitionskosten
Fördertopf: 35 Mio. Euro
Mehr dazu: Mittlere Stromspeicheranlagen – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)
Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!
Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass
Die meisten Bundesländer bieten eigene Förderungen für Photovoltaik-Anlagen an, die entweder mit den Bundesförderungen kombiniert oder nur alleine beantragt werden können. Ebenfalls gibt jedes Bundesland seine eigenen Anzeigen- und Genehmigungspflichten vor.
Mehr dazu: Landesförderungen Photovoltaik
Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.