Förderung PV-Anlagen und/oder Stromspeicher (bis 31.12.2023)
- Errichtung netzgeführter PV-Anlagen ohne Stromspeichersystem
- 30% der föderungsfähigen Kosten, 275 Euro pro kWp
- gefördert werden max. 20 kWp
- Errichtung netzgeführter PV-Anlagen mit Stromspeichersystem
- 30% der föderungsfähigen Kosten, max. 5.500 Euro
- max. Fördersumme = max. 20 kWp zu je 275 Euro + max. 20 kWh (Speicherkapazität) zu je 275 Euro
- Nachrüstung bestehender PV-Anlagen mit Stromspeichersystem
- 30% der föderungsfähigen Kosten, 275 Euro pro kWh
- gefördert werden max. 20 kWh
Wird gleichzeitig eine Wärmepumpe (max. 1 Jahr Abstand) nach den Förderrichtlinien für die Förderung von Alternativenergieanlagen errichtet, wird außerdem ein Kombinationsbonus von 500 € gewährt.
Mehr dazu: Förderung Burgenland – PV-Anlagen & Stromspeicher
Förderung von Alternativenergieanlagen
Erhöhung der Basisförderung durch Installation einer PV-Anlage (min. 1 kWp).
Förderung bei:
- Warmwasserpumpe: Bonus 200 Euro
- Hybrid-Wärmepumpe: Bonus 500 Euro
- Erdreich- oder Wasserwärmepumpen: Bonus 500 Euro
- Luftwärmepumpe: Bonus 500 Euro
Mehr dazu: Förderung Burgenland – Alternativenergieanlagen und Anlagen zur Einsparung von Energie
Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen
Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!
Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind.
Mehr dazu: zum Erlass
- Genehmigung nach Bauordnung
- keine Bauanzeige notwendig für Aufdachanlage bis 10 kWp
- Baugenehmigung nötig für Aufdachanlage ab 11 kWp
- Baugenehmigung nötig für freistehende und aufgeständerte PV-Anlagen
- Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
- keine Genehmigung notwendig für Aufdachanlagen bis 100 kWp
- Anzeige nötig für Anlagen von 101 – 500 kWp
- Genehmigung nötig für Anlagen ab 501 kWp
- Genehmigung nach Raumordnung
- Genehmigung nötig für Anlagen auf folgenden Gebäudeflächen (laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde):
- Grünfläche-Kellerzone
- Grünfläche-Sonderzone
- Grünfläche-Weinproduktionszone
- Grünfläche-Freihaltezone
- Die Errichtung einer Photovoltaik Anlage mit einer Modulfläche größer als 35 m² (100 m² bei Betriebs- und Industriegebietsflächen), ist nur in einer Eignungszone (von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen) zulässig.
- Genehmigung nötig für Anlagen auf folgenden Gebäudeflächen (laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde):
Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien
Fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.
(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)