NEU: ab 1. Juni 2020 Förderung von Photovoltaik-Anlagen kommunaler Gebäude
- Diese Richtlinie gilt für:
- Kärntner Gemeinden
- Betriebe im überwiegenden Eigentum von Kärntner Gemeinden
- Gesamt wird 1 Mio. zur Verfügung gestellt
- Nicht kombinierbar mit OEMAG-Förderung
- Nicht für Inselanlagen oder gebrauchte Module
Förderung von betrieblichen PV-Eigenverbrauchsanlagen (ab 1.1.2019)
- Diese Richtlinie gilt für:
- alle Betriebe
- sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter)
- öffentliche Einrichtungen
- Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind)
- gemeinnützige Vereine
- tatsächlich förderbare Leistung hängt vom Eigenstromverbrauch ab
- Muss mindestens 10 Jahre zweckentsprechend betrieben werden
- 200,– Euro je kWp bzw. maximal 50% der Netto-Anschaffungskosten
Förderung von Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen (1.10.2019 – 31.12.2020)
- Gefördert wird der Ankauf und die Errichtung von neuen Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen für den Eigenverbrauch der Nutzer der Gemeinschaftsanlage.
- Die förderbare Anlagengröße richtet sich nach dem Jahres-Stromverbrauch der Wohngemeinschaft.
- gemeinsamer Stromverbrauch bis 45.000 kWh
- Der gemeinsame Stromverbrauch aller vertraglich gebundenen Nutzer des letzten Jahres in kWh dividiert durch 3.000 ergibt die förderbare Anlagengröße in kWp.
- gemeinsamer Stromverbrauch über 45.000 kWh
- Die Berechnung für einen Stromverbrauch über 45.000 kWh lautet: 15 kWp + ((Jahresstromverbrauch kWh – 45.000 kWh) dividiert durch 5.000)
- Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 200 Euro je kWp förderbare Anlagenleistung gewährt
Förderung von Stromspeichern für PV-Anlagen in Gebäuden, die privat, öffentlich, gewerblich oder gemeinnützig genutzt werden (ab 1.1.2019)
Gefördert werden stationäre Stromspeicher auf Lithium-Technologie-Basis für die Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Anlagen.
Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert
Nachweis für die überwiegende Eigennutzung des PV-Stromes muss gewährleistet sein
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Fördersatz: 350 Euro/kWh Nennkapazität
-> Information zur Speicherförderung
Förderung der Photovoltaik-Anlagen im Zuge der Wohnbauförderung:
Sanierung von Eigenheim/-Wohnung/Miete:
* Haus/Wohnung älter als 5 Jahre
* keine Förderung in letzten 5 Jahren erhalten
* Förderung von 5 kWp mit je 480 Euro/kWp, max 2.400 Euro möglich
-> Richtlinien für Sanierung Kärnten
Wohnbauförderung
Eigenheim oder Ersterwerb von Wohnraum:
Die Gesamtbaukosten erhöhen sich um 2.400 Euro pro kWp, maximal bis zu 12.000 Euro für 5 kWp je Wohneinheit.
Wohnhaus-Sanierung:
Bei einer erstmaligen Errichtung einer Photovoltaikanlage ist die Höhe der förderbaren Kosten mit 4.000 Euro pro kWp, maximal bis zu 20.000 Euro für 5 kWp je Wohneinheit begrenzt.
Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnheimen ist die Höhe der förderbaren Kosten mit 3.000 Euro pro kWp, maximal bis zu 6.000 Euro für 2 kWp je Wohneinheit/Heimplatz begrenzt.
Mehrgeschossiger Wohnbau:
Die Gesamtbaukosten erhöhen sich bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage im nachgewiesenem Ausmaß, höchstens jedoch um 3.000 Euro pro kWp und maximal bis zu 2 kWp je Wohneinheit/Heimplatz.
-> Richtlinien der Wohnbauförderung Kärnten
Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen
- Genehmigung nach Bauordnung
- Bauanzeige nötig für PV-Anlage mit einer Kollektorfläche bis 40m²
- Baugenehmigung nötig für PV-Anlage mit einer Kollektorfläche ab 41m²
- Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht für in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte PV-Anlagen.
Für Anlagen abseits vom Gebäude gilt folgendes:- keine Genehmigung notwendig für PV-Anlagen bis 5 kWp
- vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 6 – 500 kWp
- ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp
- Genehmigung nach Raumordnung
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Für freistehende PV-Anlagen ist eine entsprechende Widmungsvoraussetzung vorgeschrieben. Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Grünflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland-Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.
- Genehmigung nach Naturschutzgesetz
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In der freien Landschaft benötigt die Errichtung von PV-Anlagen sowie Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV eine Bewilligung.
Keine Bewilligung ist notwendig bei einer Kollektorfläche bis max. 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf das als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmete Fläche.
-> Informationen zu den Richtlinien
Fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.
(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)