PV-Förderung für betriebliche PV-Anlagen (bis 31.12.2023)
Förderungsberechtigt sind erwerbswirtschaftlich tätige, gewinnorientierte Unternehmen mit Sitz in Salzburg mit einer mehrheitlich betrieblichen Flächen Nutzung (ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe).
Die Höhe der Förderung beträgt:
- 1 – 10 kWp (Kat A): 250,- Euro
- 11 – 20 kWp (Kat B): 200,- Euro
- 21 – 100 kWp (Kat C): 90,- Euro
- Ab 101 kWp (Kat D): 70,- Euro
Die maximale Förderhöhe beträgt 25.000 € pro Anlage. Dabei kann mit dem entsprechenden Fördersatz leistungsabhängig unter Berücksichtigung der Größe eine bereits bestehende PV-Anlage erweitert werden. Für Photovoltaik-Anlagen der Kategorie D (über 100 kWp) ist vorrangig die EAG-Investitionsförderung des Bundes in Anspruch zu nehmen.
Mehr dazu: Förderung Salzburg – Betriebliche PV-Anlagen
Förderung von PV-Anlagen für private Haushalte & Landwirte
Gefördert werden:
- Anlagen auf oder an Gebäuden ab 1 kWp bis maximal 15 kWp
- 2-achsig nachgeführte Photovoltaikanlagen (auch in Freiaufstellung) mit maximal 2 kWp und die Erweiterung der Kollektorfläche
Berechnung der förderbaren Anlagenleistung:
- Jahresstromverbrauch ermitteln: Verbrauch des Jahres vor der Antragstellung oder Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung
- Multiplikation des Jahresstromverbrauchs (kWh) mit 0,0003
- Der berechnete Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet
- Bei Anlagen unter 5 kWp kann die Vorlage des Jahresstromverbrauchs entfallen
Die Fördersätze für PV-Anlagen von privaten Haushalten und Landwirten liegen bei 150 €/kWp. Die Förderung ist auf maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Brutto-Investitionskosten gemäß Abrechnung beziehungsweise gemäß der maximalen Förderungssätze begrenzt.
Mehr dazu: Förderung Salzburg – Photovoltaik Anlage für Privathaushalte & Landwirte
Förderung für Photovoltaik Großanlagen
Gefördert werden:
- Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen, an denen Privatpersonen Anteile erwerben mit einer Leistung über 20 kWp (die Leistung kann auf mehrere Bauwerke aufgeteilt werden). Die Anteile je Privatperson müssen mindestens 0,5 kWp betragen und es müssen zumindest 10 Privatpersonen aus 4 Haushalten beteiligt sein.
- Photovoltaikanlagen für Nahwärmeversorgungseinrichtungen auf Basis erneuerbarer Energieträger mit einer Leistung über 20 kWp.
- Photovoltaikanlagen auf Gebäuden von Vereinen, konfessionellen Einrichtungen oder Körperschaften mit einer Leistung über 20 kWp.
Es werden maximal 200 kWp gefördert. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses pro Haus und pro Standort gewährt und setzt sich aus Sockelbeitrag und Zuschuss zusammen. Der Sockelbetrag ist von der Gebäudenutzung abhängig.
- Sockelbetrag:
- Photovoltaik Gemeinschaftsanlagen: 5.000 €
- Nahwärmeversorgungseinrichtungen auf Basis erneuerbarer Energieträger: 2.500 €
- Gebäuden von Vereinen oder konfessionellen Einrichtungen: 2.500 €
- Höhe der Förderung
- >20kWp- 100kWp: 110€/kWp
- >100kWp-200kWp: 80€/kWp
Mehr dazu: Förderung Salzburg – Photovoltaik Großanlagen
Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen
Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!
Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind.
Mehr dazu: zum Erlass
- Genehmigung nach Bauordnung
- Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen an baulichen Anlagen, die die Oberflächen-Abstände einhalten
- Bauanzeige notwendig für Freifeld-Anlagen bis 200m² mit Flächenwidmung “Grünland-Solaranlage” und Einhaltung bestimmter Vorgaben
- Baugenehmigung nötig für PV-Anlagen an baulichen Anlagen, welche die Oberflächen-Abstände nicht einhalten
- Baugenehmigung nötig für Freifeld-Anlagen ab 201m² ohne entsprechende Flächenwidmung oder Nicht-Erfüllung bestimmter Vorgaben
- Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
- keine Genehmigung notwendig für Anlagen bis 100 kWp
- Anzeige notwendig für Anlagen von 101 – 500 kWp
- Genehmigung nötig für Anlagen ab 501 kWp
- Genehmigung nach Raumordnung
- Freistehende Solaranlagen mit einer Kollektorfläche größer als 200 m², sind im Grünland nur dann zulässig, wenn der Standort als „Grünland-Solaranlagen“ ausgewiesen ist.
- Genehmigung nach Naturschutzgesetz
- Es besteht keine landesweite naturschutzrechtliche Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht für die Errichtung von Photovoltaikanlagen an oder auf Bauten oder in freistehender Aufstellung.
- Sollten allerdings Schutzgebiete betroffen sein, ist die Errichtung grundsätzlich bewilligungspflichtig.
Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien
Fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.
(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)