Ausschluss von Freifeldanlagen

Neues zur Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen

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Diese Woche hat der österreichische Nationalrat eine Änderung im Umsatzsteuergesetz beschlossen, die die Senkung der Umsatzsteuer auf PV-Anlagen spezifiziert. Dieser Beschluss muss noch vom Bundesrat formal angenommen werden.

Die jüngsten Änderungen betreffen die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von kleinen PV-Anlagen. Laut dem Abänderungsantrag der Koalitionsparteien, der zum ursprünglichen Gesetzentwurf hinzugefügt wurde, wird die Steuerbefreiung spezifisch für Anlagen gelten, die auf Dächern von Privathäusern oder öffentlichen Gebäuden installiert sind. Dies beinhaltet auch nahestehende Gebäude wie Garagen oder Schuppen. Anlagen auf freien Flächen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Zudem wird die Steuerbefreiung nicht für Anlagen gelten, für die bereits ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt wurde. Abgesehen von dieser Ergänzung bleibt der Rest der Gesetzesänderung unverändert zum ursprünglichen Entwurf.

Die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen wurde im Nationalrat am 21. November beschlossen und wird am 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Sie gilt für Private sowie öffentliche PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 35 kWp. Mit eingeschlossen sollen dabei nicht nur die Komponenten, sondern auch Speicher, Zubehör sowie die Montagearbeiten sein. Die Details zur neuen Regelung werden derzeit noch ausgearbeitet.

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