Was Sie beachten müssen

Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung für PV

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Wie bekannt, gibt es seit 1. Jänner 2024 in Österreich eine Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 35 kWp. Diese ist allerdings an Bedingungen geknüpft, auf die wir hier genauer eingehen wollen.

Nach den neuen gesetzlichen Richtlinien gilt Photovoltaik von der Umsatzssteuer befreit, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll, die

  • Wohnzwecken dienen
  • von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden
  • von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. 

Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung

  • Für die betreffende Photovoltaikanlage darf grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden sein.
Eine Ausnahme davon besteht nur für bestimmte Übergangsfälle: Betrifft der Antrag nämlich eine Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Jänner 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde, kann der Nullsteuersatz dennoch zur Anwendung kommen, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 kW (peak), durch die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2025 als Erweiterung gelieferten oder installierten Photovoltaik-module, nicht überschritten wird. Die übrigen Voraussetzungen (z.B. hinsichtlich des Betreibers) müssen unverändert vorliegen.
  • Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden.
  • Werden die Photovoltaikmodule nur gekauft, ohne dass der/die Verkäufer/in die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der/die Käufer/in die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt.
  • Hat der/die Verkäufer/in hingegen auch die Photovoltaikmodule zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme. Der Zeitpunkt des Abschlusses z.B. eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung.
  • Umfasst vom Nullsteuersatz sind alle Leistungen, die für den/die Leistungsempfänger/in keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen).
  • Dies ist z.B. der Fall, wenn der/die Lieferer/in Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert bzw. gilt auch für alle photovoltaikanlagenspezifische Komponenten, wie z.B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen.

Was ist unter “Installation von Photovoltaikmodulen” zu verstehen?

Unter der Installation von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagen-spezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen. 

Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung

Die in Rechnung zu stellende PV-Anlage bzw. die diesbezügliche Montage ist mit dem Nullsteuersatz auszuweisen. Das leistende/die Rechnung ausstellende Unternehmen (Auftragnehmer/in) unterliegt dabei einer gewissen (formfreien) Dokumentationspflicht.

Das leistende Unternehmen hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.  Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -jahreserklärung sind die begünstigten Umsätze sodann mit folgenden Kennzahlen einzutragen: Lieferungen und Installationen sind in den KZ 000 und 015; innergemein-schaftliche Erwerbe in den KZ 070 und 071 zu erfassen.

Erfüllung der Dokumentationspflicht

Zum Nachweis der Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung und im Sinne der pagatorischen Nachvollziehbarkeit wird sinngemäß auf die Vorgaben für die Förderung gemäß EAG und die Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 verwiesen.

Diesbezügliche Nachweise stellen

  • vollständiges Prüfprotokoll der errichteten/erweiterten PV-Anlage eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) und
  • Nachweis eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und den Anschluss an das öffentliche Netz gem. geltender Anschlussbestimmungen dar.

Bestätigung durch Auftraggeber:innen

Als Errichter von PV-Anlagen und Speichern (§ 4 Abs. 2 Z 6 NetzdienstleistungsVO Strom 2012) gilt ein gemäß Gewerbeordnung befugtes Unternehmen: “Bei Neuerrichtung, wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Erweiterungen der Anlage muss eine Fertigstellungsmeldung eines befugten Gewerbetreibenden (aufrechte Gewerbeberechtigung Elektrotechnik § 94 Z 16 GewO) vorliegen.”

Auftraggeber:innen von Lieferungen, Erwerben, Einfuhren und PV-Installationen haben gegenüber Auftragnehmer:innen/PV-Anlagenerrichter:innen (Gewerbetreibende für Elektrotechnik) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.

Es wird unverbindlich empfohlen, dass dass Auftraggeber:innen ein Formular vorbereiten, das vom/von der Auftragnehmer/in als Bestätigung dem Auftrag zur PV-Errichtung beigelegt wird. Wir haben ein solches Formular für Sie vorbereitet und bieten Ihnen dieses hier zum Download an:

Vorlagen Download (PDF) »
Vorlagen Download (Word) »

Quelle: wko.at