Kleine Sanierung
Gefördert werden diverse (Einzel-)Maßnahmen (u.A. Sicherheitsmaßnahmen, energierelevante Maßnahmen am Haustechniksystem).
Die Höhe der Förderung beträgt:
- Wohnungen in Wohngebäuden mit 1-2 WE (gebäudebezogen): 80.000 € – 100.000 €
- Wohnungen in Wohngebäuden (Ökopunkteabhängig) 30.000 € – 50.000€
Die Förderung wird in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschusses im Ausmaß von 15 % für die Dauer von 10 oder 14 Jahren gewährt.
Förderungsberechtigt sind Eigentümer/innen oder Mieter/innen einer Wohnung oder Liegenschaft sowie Bauberechtigte.
Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien
Umfassende energetische Sanierung
Gefördert wird:
- Die thermische Sanierung der Gebäudehülle und/oder
- die Verbesserung des energetisch relevanten Haustechniksystems
Dabei müssen mindetens 3 Teile zeitlich zusammenhängend hergestellt/erneuert oder in Stand gesetzt werden.
Die Höhe der Förderung beträgt:
- Wohnungen in Wohngebäuden mit 1-2 WE (gebäudebezogen): 80.000 € – 100.000 €
- Wohnungen in Wohngebäuden (Ökopunkteabhängig) 30.000 € – 50.000€
Die Förderung wird in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschusses im Ausmaß von 30 % auf die Dauer von 14 Jahren gewährt.
Förderungsberechtigt sind Eigentümer/innen oder Mieter/innen einer Wohnung oder Liegenschaft sowie Bauberechtigte.
Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien
Förderung von Innovativer Photovoltaik-Doppelnutzung (bis 31.03.2023)
Gefördert werden (bei einer Mindestleistung von 20kWp):
- Bauwerksintegrierte Photovoltaikanlagen (BIPV)
- Photovoltaikanlagen mit farbigen Modulen, deren Ausführung eine Errichtung in Bereichen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Altstadtschutzzonen von Graz ermöglichen
- Anlagen mit Hybridkollektoren (PVT)
- Photovoltaikanlagen auf befestigten Betriebsflächen bzw. PV-Überdachungen (z.B. größere Carports bei Reihen- oder Mehrfamilienhäusern, Parkraumüberdachungen)
- Photovoltaikanlagen auf Straßen- bzw. Schienenverkehrsanlagen oder Verkehrsrandflächen
- Photovoltaikanlagen auf Abbauflächen, Halden und Deponien
- Agri-Photovoltaikanlage, ausgenommen in Kombination mit Nutztierhaltung
- Floating PV
Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Antragsteller können somit Privatpersonen aber auch Unternehmen, Bauträger, landwirtschaftliche Betriebe, Genossenschaften, Vereine, Bildungseinrichtungen, Gemeinden, Verbände, Betriebe von Gebietskörperschaften, etc. sein.
Die Höhe der Förderung beträgt:
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt mit max. 50 % der spezifischen Mehrkosten gegenüber den Errichtungskosten einer Referenzanlage aliquoter Größenordnung. Die Summe beläuft sich dabei auf max. 250.000€.
Förderung von PV-Anlagen in Kombination mit Wärmepumpe (bis 31.12.2022)
Gefördert wird der Ersatz von fosssilen Heizsystemen durch neue Luftwärme-, Grundwasser- und Erdwärmepumpen.
Die Höhe der Förderung beträgt:
- max. 500 Euro (bei Umstieg auf eine Luftwärmepumpe) bei mind. 2 kWp und mind. 1 kWp pro 5 kW Nennleistung der Wärmepumpe (bei A2W35)
- Max. 30% der anrechenbaren Investitionskosten
Förderungsberechtigt sind Wohngebäude, Schulen, Schüler- und Studentenheimen, Kindergärten, Pflegeheimen, öffentlichen Sportanlagen, Vereinen und gemeindeeigenen Gebäude(teilen) und Kleinstunternehmen Mehr dazu: Förderung Steiermark – Färderung von PV-Anlagen in Kombination mit Wärempumpen
Förderung innovative Stromspeicher (bis 31.12.2022)
Ab dem 01.04.2022 besteht die Möglichkeit elektrochemische Stromspeicher gefördert zu bekommen, insofern diese als innovativ gelten. Innovativ bedeutet, dass der Stromspeicher in Hinsicht auf Technologie (z. B. Größe oder Nutzungsart) oder den verwendeten Materialien neuartig sein muss .
Der Stromspeicher muss sowohl technisch als auch ökonomisch multiplizierbar sein. Außerdem darf der Stromspeicher nicht als Standardprodukt am Markt erhältlich sein, kann aber durch vermehrten Einsatz die Marktreife erreichen.
Gefördert werden:
- Die Neuerrichtung von innovativen Energiespeichern
- Die innovative Systemintegration von Energiespeichern
Förderungsberechtigt sind juristische Personen (z. B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Gemeinden, Verbände, Vereine, Genossenschaften, Bauträger, Bildungseinrichtungen, Betriebe von Gebietskörperschaften, Energiegemeinschaften, usw.). Privatpersonen sind nicht förderungsberechtigt.
Folgende Kosten sind förderungsfähig:
- Die Simulation und Planung der Anlage
- Die Errichtung der Speicherungsanlage
- Die Systemintegration und die fachgerechte Inbetriebnahme
- Die notwendige Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt. Der max. Investitionszuschuss beträgt:
- 30 % der umweltrelevanten Mehrkosten (40 % bei mittleren Unternehmen, 50 % bei kleinen Unternehmen, Kleinstunternehmen und sonstigen Antragsberechtigten)
- Der max. Förderungsbetrag liegt bei 250.000 €.
- Das Mindestinvestitionsvolumen muss förderungsfähige Kosten in Höhe von 40.000 € übersteigen
- Planungs- und Simulationskosten werden nur bis zu max. 15 % der Gesamtinvestition anerkannt
Mehr dazu: Förderung Steiermark – innovative Stromspeicher
Förderung von verbrauchsoptimierten Photovoltaik Anlagen für Unternehmen (bis 31.12.2023)
Im Rahmen des EU-Projektes “Coole!Betriebe” werden Förderungen für nachhaltige Investitionen in Gebäudekühlung und Photovoltaikanlagen bereitgestellt.
- Die Mindestgröße der PV-Anlage für KMU beträgt 100 kWp
- Die Mindestgröße der PV-Anlage für Großunternehmen beträgt 200 kWp
- Die Photovoltaikanlage muss eigenverbrauchsoptimiert geplant und errichtet werden. Dies ist im Zuge der Förderungsabrechnung durch ein befugtes Unternehmen zu bestätigen.
- Die PV-Anlage muss nicht in Zusammenhang mit einer Gebäudekühlung stehen.
Die Förderungsmittel werden von der SFG in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben.
Die Förderung beträgt für:
- KMU:
- 40 % der anrechenbaren Projektkosten
- min. 50.000 Euro Projektvolumen
- Großunternehmen:
- 30 % der anrechenbaren Projektkosten
- min. 50.000 Euro Projektvolumen
Die maximale Förderung pro Projekt beträgt 200.000 Euro. Die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Förderung (z.B. Bundesförderung) für das gleiche Projektvorhaben ist nicht möglich.
Mehr dazu: Förderung Steiermark – Photovoltaik Anlagen für Unternehmen
Homepage der Aktion: COOLE!Betriebe
Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen
Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!
Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind.
Mehr dazu: zum Erlass
- Genehmigung nach Bauordnung
- Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen bis 50 kWp
- Baugenehmigung notwendig für PV-Anlagen ab 51 kWp
- Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
- Anzeige notwendig für Anlagen bis 200 kWp
- vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 201 – 500 kWp
- ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp
- Genehmigung nach Raumordnung
- Flächen und Gebiete im Freiland können als Sondernutzung festgelegt werden. Hierzu zählen insbesondere Flächen für Energieerzeugungs- und versorgungsanlagen.
- Genehmigung nach Naturschutzgesetz
- Photovoltaikanlagen auf Freiflächen die mindestens 2.500 m² groß sind, benötigen Unterlagen zur Prüfung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dieser Schutz umfasst Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien.
Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien
Fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.
(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)