Steiermark

Steiermark Förderungen

Genehmigungspflichten

bis 31.12.2024

Förderung kommunale PV-Dächer

Es werden finanzielle Unterstützung und Richtlinien für die Planung und Entscheidungsfindung bereitgestellt & konkrete Umsetzungsprojekte und Investitionsvorhaben unterstützt.

bis 29.02.2024

Innovative Energiespeicher und innovative Systemintegration

Gefördert wird:

  • die Erstellung eines „innovativen Umsetzungskonzepts“ (Modul 1) oder
  • Die konkrete/n Umsetzung/Investitionen (Modul 2) zur Neuerrichtung von innovativen Energiespeichern oder für die innovative Systemintegration von neu errichteten oder bestehenden Energiespeichern.

bis 31.12.2024

Stadt Graz: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen

Gefördert wird die Installation von PV-Gemeinschaftsanlagen an oder in der Nähe von mehrgeschossigen Wohngebäuden im Stadtgebiet zur Eigenversorgung mit Energie.

bis 31.07.2024

Innovative Photovoltaik-Doppelnutzung

Diese Förderung umfasst Investitionen zur Neuerrichtung und Erweiterung von innovativen PV-Anlagen mit Doppelnutzung im Bundesland Steiermark.

Tipp

Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!

Förderung Kommunale PV-Dächer

Förderungsbewerber

Steirische Gemeinde, Gesellschaften, die mehrheitlich (> 50 %) im Eigentum einer steirischen Gemeinde stehen

Allgemein

Die Förderung konzentriert sich auf zwei Hauptbereiche, die modular umgesetzt werden:

  • Steigerung der Belastbarkeit bestehender Dächer, um die Installation netzgekoppelter PV-Anlagen zu ermöglichen.
  • Modernisierung der elektrischen Anlagen, um die Installation einer PV-Anlage zu ermöglichen.

Im ersten Modul werden Planungs- und Entscheidungsgrundlagen gefördert. Im zweiten Modul werden konkrete Umsetzungsprojekte und Investitionsvorhaben unterstützt.
Gemeinden können für mehrere Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen, um eine Förderung ansuchen.

 Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung

Zeitraum

Ab: 01.02.2024 bis: 31.12.2024

Förderart

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss

Förderhöhe

Modul 1: max. 10.000 €/Gemeinde

Modul 2: max. 100.000 €/Gemeinde

Mehr dazu: Förderung Kommunale PV-Dächer – Wohnbau – Land Steiermark

Innovative Energiespeicher und innovative Systemintegration

Förderungsbewerber

Juristische Person

Allgemein

Gefördert wird:

  • die Erstellung eines „innovativen Umsetzungskonzepts“ (Modul 1) oder
  • Die konkrete/n Umsetzung/Investitionen (Modul 2) zur Neuerrichtung von innovativen Energiespeichern oder für die innovative Systemintegration von neu errichteten oder bestehenden Energiespeichern.

Förderungsfähig sind folgende Kosten für:

  • Energiespeicher (z.B. Strom, Wärme, grüner Wasserstoff)
  • Simulation und Planung der Anlage
  • Errichtung der Speicherungsanlage (inkl. Energiespeicher),
  • Systemintegration und fachgerechte Inbetriebnahme
  • Notwendige Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

Kombinierbarkeit

Für den Förderungsgegenstand dürfen keine weiteren Förderungen durch andere Dienststellen des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden. Mögliche Bundesförderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Zeitraum

Ab: 01.11.2023 bis: 29.02.2024 (Je nach Verfügbarkeit von Budgetmitteln weitere Einreichfrist für Modul 2 bis 31.12.2024 möglich).

Förderart

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss

Maximale Förderung:

  • Modul 1: bis zu 80 % der förderfähigen Planungsdienstleistungen; jedoch max. 10.000 € bzw. max. 20 % der voraussichtlichen Höhe der Investition für die Umsetzung
  • Modul 2: 30 % der umweltrelevanten Mehrkosten bzw. max. 250.000 € (Mindestinvestitionsvolumen für die Umsetzung muss 40.000 € an förderungsfähigen Kosten übersteigen)

Fördertopf: 1 Mio. €

Mehr dazu: Ökofonds: Innovative Energiespeicher und innovative Systemintegration – Technik Steiermark – Land Steiermark

Stadt Graz: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen

Förderungsbewerber

Natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft

Allgemein

Gefördert wird die Installation von PV-Gemeinschaftsanlagen an/bei mehrgeschossigen Wohngebäuden im Stadtgebiet zur Eigenversorgung mit Energie. Das Gebäude muss mindestens 5 Haushalte oder Wohneinheiten umfassen, und es müssen mindestens 3 eigenständige Haushalte oder Wohneinheiten pro Netzzugangspunkt an der gemeinschaftlichen Energieerzeugungsanlage beteiligt sein.

Fördermodell A: Haushalte, die Anteile an der Anlage erwerben und den erzeugten Strom selbst nutzen.

Fördermodell B: Die Anlage wird von Dritten realisiert, und der produzierte Strom wird an die Haushalte verkauft, ohne dass dieser selbst genutzt wird.

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 01.02.2024 bis: 31.12.2024

Förderart

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

2 kWp/Haushalt

Förderhöhe

Fördermodell A:

500 €/kWp und Haushalt

max. 40.000 €/Objekt

Fördermodell B:
290 €/kWp und Haushalt

Max. 40.000 €/Objekt

Mehr dazu: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen – Stadtportal der Landeshauptstadt Graz

Innovative Photovoltaik-Doppelnutzung

Förderungsbewerber

Natürliche und juristische Person

Allgemein

Diese Förderung umfasst Investitionen zur Neuerrichtung und Erweiterung von innovativen PV-Anlagen mit Doppelnutzung im Bundesland Steiermark.

  • Dazu zählen:
    • Bauwerksintegrierte PV-Anlagen, PV Anlagen mit farbigen Modulen (in Bereichen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Altstadtschutzzonen), Anlagen mit Hybridkollektoren, PV-Anlagen auf befestigten Betriebsflächen bzw. PV-Überdachungen, PV-Anlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern, Agri Photovoltaikanlagen, Floating-PV
  • Darunter fallen nicht: Standard PV-Aufdachanlagen, PV-Freiflächenanlagen, Forschungsanlagen, PV-Anlagen ohne Netzanschluss (Inselanlagen)

Zum Zeitpunkt des Förderansuchens dürfen die Bestellung, Lieferung oder Montage der Anlage, von Anlageteilen oder sonstigen Dienstleistungen dürfen zum Zeitpunkt des Förderansuchens noch nicht erfolgt sein.

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit der EAG Investitionsförderung.

NICHT möglich ist eine Kombination mit der EAG Investitionsförderung bei eingereichten PV-Projekten mit farbigen Modulen und bei Anlagen mit Hybridkollektoren, die jeweils > 100 kWp sind.

Weiters dürfen für diesen Förderungsgegenstand keine weiteren Förderungen durch andere Dienststellen des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden. Mögliche Bundesförderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Zeitraum

Ab: 01.11.2023 bis 31.07.2024

Förderart

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss

Förderbare Mindestgröße der PV-Anlage

20 kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

1.000 kWp

Maximale Förderung:

Diese Fördergrenzen kommen hier zur Anwendung:

  1. Leistungskriterium (Pauschalförderung in € je kWp): je nach PV-Typ unterschiedliche Fördersätze
  2. Investitionskostenkriterium: max. 30 % der förderfähigen Investitionskosten; jedoch max. 250.000 €

Fördertopf: 2 Mio. €

Mehr dazu: Ökofonds: Innovative Energiespeicher und innovative Systemintegration – Technik Steiermark – Land Steiermark

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass

Genehmigung nach Bauordnung

  • Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen bis 50 kWp
  • Baugenehmigung notwendig für PV-Anlagen ab 51 kWp

Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz

  • Anzeige notwendig für Anlagen bis 200 kWp
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 201 – 500 kWp
  • ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp

Genehmigung nach Raumordnung

  • Flächen und Gebiete im Freiland können als Sondernutzung festgelegt werden. Hierzu zählen insbesondere Flächen für Energieerzeugungs- und versorgungsanlagen.

Genehmigung nach Naturschutzgesetz

  • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen die mindestens 2.500 m² groß sind, benötigen Unterlagen zur Prüfung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dieser Schutz umfasst Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien.

Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.

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