Wien

Wien Förderungen

Genehmigungspflichten

kein Enddatum

Photovoltaik Standardförderung

Die Förderung gilt für neu installierte PV-Anlagen im Netzparallelbetrieb mit einer Mindestbetriebsdauer von 800 Volllaststunden pro Jahr oder 500 Volllaststunden für vertikal montierte PV-Anlagen.

bis 31.12.2024

Stationäre Stromspeicherförderung

Die Förderung richtet sich an neu errichtete stationäre Stromspeicher, die auf Lithium- und Natriumionentechnologie basieren.

bis 31.12.2023

Förderung von PV-Anlagen auf Flugdächern

Die Förderung umfasst neu installierte PV-Anlagen auf neu errichteten Flugdächern in Wien, die im Netzparallelbetrieb betrieben werden.

bis 15.10.2023

Erhöhte Zuschläge für die Förderung von PV-Anlagen auf Flugdächern

Die Förderung umfasst neu installierte PV-Anlagen auf neu errichteten Flugdächern in Wien, die im Netzparallelbetrieb betrieben werden.

bis 31.12.2023

Wiener PV-Gründachförderung

Die Förderung richtet sich an neu installierte Photovoltaik-Anlagen im Netzparallelbetrieb, die entweder auf Gründächern errichtet werden oder als Verschattungseinrichtung für Dachlandschaften dienen.

Tipp

Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!

Photovoltaik Standardförderung

Förderbewerber

Juristische oder natürliche Personen, Betriebe

Allgemein

Die Förderung gilt für neu installierte PV-Anlagen im Netzparallelbetrieb mit einer Mindestbetriebsdauer von 800 Volllaststunden pro Jahr oder 500 Volllaststunden für vertikal montierte PV-Anlagen. Dabei können Aufdach-Anlagen, gebäudeintegrierte Anlagen sowie vertikal montierte PV-Anlagen förderberechtigt sein. PV-Anlagen, die auf Grünflächen installiert werden, sind nicht förderfähig, es sei denn, sie sind Teil von Bürger*innenbeteiligungsmodellen. Ebenfalls nicht förderfähig sind Anteile von PV-Anlagen, die gemäß §118 Abs. 3b bzw. Abs. 3c der Bauordnung für Wien 1996 verpflichtend zu errichten sind, sowie Erweiterungen von bestehenden Anlagen.

Kombinierbarkeit

k.A.

Zeitraum

Ab: 22.12.2023 bis: offen

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Größe der PV Anlage

min. —

max. 500 kWp

Förderhöhe

max. 250€/kWp (>101kWp)

max. 200€/kWp (101-500 kWp)

Wiener Landesförderung Photovoltaik | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)

Stationäre Stromspeicherförderung

Förderbewerber

Natürliche oder juristische Personen, Betriebe

Allgemein

Die Förderung richtet sich an neu errichtete stationäre Stromspeicher, die auf Lithium- und Natriumionentechnologie basieren. Diese Speicher können entweder als Neuerrichtung oder als Nachrüstung zu einer bereits bestehenden PV-Anlage erfolgen.

Die Förderungsfähigkeit erstreckt sich auf Stromspeicher für verschiedene Gebäudetypen, darunter Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und betriebliche Gebäude. Es ist also möglich, sowohl private als auch gewerbliche Anlagen zu fördern.

Kombinierbarkeit

NICHT mit der EAG-Investitionsförderung kombinierbar

Zeitraum

Ab: 01.06.2021 bis: 31.12.2024

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Größe der PV Anlage

min. 10 kWh

max. 200 €/kWh

Förderhöhe

400 €/kWp (< 101 kWp)

350 €/kWp (101 – 500 kWp)

Zusätzlich zur PV-Standardförderung gibt es einen Zuschlag von max. 150 €/kWp.

Mehr dazu: Wiener Landesförderung Stromspeicher | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)

Förderung von PV-Anlagen auf Flugdächern

Förderbewerber

Betriebe

Allgemein

Die Förderung umfasst neu installierte PV-Anlagen auf neu errichteten Flugdächern in Wien, die im Netzparallelbetrieb betrieben werden. Ebenfalls gefördert werden PV-Anlagen, die als Verschattungseinrichtungen für Parkplätze und andere versiegelte Bebauungsflächen genutzt werden und mindestens 800 Volllaststunden pro Jahr erreichen.

Ein Flugdach im Sinne der Förderung ist ein eigenständiges Dachbauwerk, das entweder auf Stützen ruht oder an mindestens drei Seiten offen ist. Die Förderung gilt ausschließlich für Anlagen, die auf bereits bestehenden versiegelten Flächen errichtet werden. Pro Antragstellerin oder Antragsteller werden maximal zwei Projekte gefördert. Der Antrag muss vor Umsetzung der Maßnahmen gestellt werden, das heißt vor der Bestellung der PV-Anlage oder dem Beginn der Arbeiten.

Kombinierbarkeit

NICHT mit der EAG-Investitionsförderung kombinierbar

Zeitraum

Ab: —   bis: 31.12.2023

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Größe der PV Anlage

min. 100m2 Fläche oder 15 kWp

max. 500 kWp

Förderhöhe

750 €/kWp (< 101 kWp)

600 €/kWp (101 – 500 kWp)

max. 200.000 €/Anlage

Mehr dazu: Wiener Landesförderung Photovoltaik Flugdächer | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)

Erhöhte Zuschläge im Rahmen der Förderung von PV-Anlagen auf Flugdächern

Förderbewerber

Betriebe

Allgemein

Die Förderung umfasst neu installierte PV-Anlagen auf neu errichteten Flugdächern in Wien, die im Netzparallelbetrieb betrieben werden. Ebenfalls gefördert werden PV-Anlagen, die als Verschattungseinrichtungen für Parkplätze und andere versiegelte Bebauungsflächen genutzt werden und mindestens 800 Volllaststunden pro Jahr erreichen.

Ein Flugdach im Sinne der Förderung ist ein eigenständiges Dachbauwerk, das entweder auf Stützen ruht oder an mindestens drei Seiten offen ist. Die Förderung gilt ausschließlich für Anlagen, die auf bereits bestehenden versiegelten Flächen errichtet werden. Pro Antragstellerin oder Antragsteller werden maximal zwei Projekte gefördert. Der Antrag muss vor Umsetzung der Maßnahmen gestellt werden, das heißt vor der Bestellung der PV-Anlage oder dem Beginn der Arbeiten.

Im Zeitraum vom 15.04.2023-15.10.2023 können bis zu 10 PV-Anlagen auf Flugdächern mit erhöhten Zuschlägen gefördert werden. Es können maximal 2 Projekte pro Antragsteller eingereicht werden.

Kombinierbarkeit

NICHT mit der EAG-Investitionsförderung kombinierbar

Zeitraum

Ab: 15.04.2023 bis: 15.10.2023

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Größe der PV Anlage

min. 100m2 Fläche oder 15 kWp

max. 500 kWp

Förderhöhe

750 €/kWp (< 101 kWp)

600 €/kWp (101 – 500 kWp)

max. 200.000 €/Anlage

Mehr dazu: Wiener Landesförderung Photovoltaik Flugdächer | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)

Wiener PV-Gründachförderung

Förderbewerber

Natürliche oder juristische Pesonen, Betriebe

Allgemein

Die Förderung richtet sich an neu installierte Photovoltaik-Anlagen im Netzparallelbetrieb, die entweder auf Gründächern errichtet werden oder als Verschattungseinrichtung für Dachlandschaften mit Aufenthaltscharakter und Dachbegrünung genutzt werden und dabei eine Mindestleistung von 900 Volllaststunden pro Jahr erbringen. Es besteht auch die Möglichkeit, beide Varianten zu kombinieren und somit eine Kombinationsförderung zu erhalten.

Nicht förderfähig sind hingegen die Anteile von Photovoltaikanlagen, die gemäß §118 Abs. 3b bzw. Abs. 3c der Bauordnung für Wien 1996 verpflichtend zu errichten sind. Dies betrifft bestimmte Auflagen oder Vorschriften, die unabhängig von der Förderung bestehen und nicht zusätzlich gefördert werden.

Des Weiteren sind die Erweiterung von bereits bestehenden PV-Anlagen und der Einbau von gebrauchten PV-Modulen nicht förderfähig. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf neu errichtete Anlagen, die die oben genannten Kriterien erfüllen.

Kombinierbarkeit

NICHT mit der EAG-Investitionsförderung kombinierbar

Zeitraum

Ab: 01.06.2021 bis: offen

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Größe der PV Anlage

min. 1 kWp

max. 500 kWp

Förderhöhe

400 €/kWp (< 101 kWp)

350 €/kWp (101 – 500 kWp)

Zusätzlich zur PV-Standardförderung gibt es einen Zuschlag von max. 150 €/kWp.

Mehr dazu: Photovoltaik Wien-Gründächer | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass

Genehmigung nach Bauordnung

  • keine Bauanzeige/Genehmigung notwendig, wenn das Fluchtniveau des Gebäudes max. 11m beträgt
  • Baugenehmigung notwendig, wenn das Fluchtniveau des Gebäudes mehr als 11m beträgt

Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz

  • Anzeige notwendig für Anlagen bis 50 kWp
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 51 – 100 kWp
  • ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 101 kWp

Genehmigung nach Naturschutzgesetz

  • Die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m² bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde.

Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.

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