Steiermark Förderungen
Genehmigungspflichten
bis 31.12.2023
Förderung kommunale PV-Dächer
Es werden finanzielle Unterstützung und Richtlinien für die Planung und Entscheidungsfindung bereitgestellt & konkrete Umsetzungsprojekte und Investitionsvorhaben unterstützt.
bis 31.12.2023
Förderung von solarthermischen Anlagen
Zusätzlich wird ein Zuschlag für die Installation einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einer Luftwärmepumpe gewährt.
bis 31.12.2023
Stadt Graz: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen
Gefördert wird die Installation von PV-Gemeinschaftsanlagen an oder in der Nähe von mehrgeschossigen Wohngebäuden im Stadtgebiet zur Eigenversorgung mit Energie.
Tipp
Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!
Förderung Kommunale PV-Dächer
Förderungsbewerber
Gemeinde
Allgemein
Die Förderung konzentriert sich auf zwei Hauptbereiche, die modular umgesetzt werden:
- Steigerung der Belastbarkeit bestehender Dächer, um die Installation netzgekoppelter PV-Anlagen zu ermöglichen.
- Modernisierung der elektrischen Anlagen, um die Installation einer PV-Anlage zu ermöglichen.
Im ersten Modul werden finanzielle Unterstützung und Richtlinien für die Planung und Entscheidungsfindung bereitgestellt. Im zweiten Modul werden konkrete Umsetzungsprojekte und Investitionsvorhaben unterstützt.
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung
Zeitraum
Ab: 01.02.2023 bis: 31.12.2023
Förderart
Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss
Förderhöhe
Modul 1: max. 10.000 €/Gemeinde
Modul 2: max. 100.000 €/Gemeinde
Mehr dazu: Förderung Kommunale PV-Dächer – Wohnbau – Land Steiermark
Förderung von solarthermischen Anlagen
Förderungsbewerber
Natürliche oder juristische Person.
Allgemein
Zusätzlich wird ein Zuschlag für die Installation einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einer Luftwärmepumpe gewährt.
Kombinierbarkeit
Diese Förderung ist NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.
Zeitraum
Ab: 01.02.2023 bis: 31.12.2023
Förderart
Zuschlag
Förderbare Mindestgröße PV-Anlage
1 kWp/5 kW Nennleistung der Wärmepumpe
Förderbare Maximalgröße PV-Anlage
keine Grenze
Förderhöhe
500 Euro
Mehr dazu: Förderung von solarthermischen Anlagen – Wohnbau – Land Steiermark
Stadt Graz: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen
Förderungsbewerber
Natürliche oder juristische Person.
Allgemein
Gefördert wird die Installation von PV-Gemeinschaftsanlagen an oder in der Nähe von mehrgeschossigen Wohngebäuden im Stadtgebiet zur Eigenversorgung mit Energie. Das Gebäude muss mindestens 5 Haushalte oder Wohneinheiten umfassen, und es müssen mindestens 3 eigenständige Haushalte oder Wohneinheiten pro Netzzugangspunkt an der gemeinschaftlichen Energieerzeugungsanlage beteiligt sein.
Fördermodell A: Haushalte, die Anteile an der Anlage erwerben und den erzeugten Strom selbst nutzen.
Fördermodell B: Die Anlage wird von Dritten realisiert, und der produzierte Strom wird an die Haushalte verkauft, ohne dass dieser selbst genutzt wird.
Kombinierbarkeit
Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.
Zeitraum
Ab: 01.02.2023 bis: 31.12.2023
Förderart
Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss
Förderbare Maximalgröße PV-Anlage
2 kWp/Haushalt
Förderhöhe
500 €/kWp und Haushalt
40.000 €/Objekt
Mehr dazu: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen – Stadtportal der Landeshauptstadt Graz
Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen
Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!
Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass
Genehmigung nach Bauordnung
- Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen bis 50 kWp
- Baugenehmigung notwendig für PV-Anlagen ab 51 kWp
Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
- Anzeige notwendig für Anlagen bis 200 kWp
- vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 201 – 500 kWp
- ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp
Genehmigung nach Raumordnung
- Flächen und Gebiete im Freiland können als Sondernutzung festgelegt werden. Hierzu zählen insbesondere Flächen für Energieerzeugungs- und versorgungsanlagen.
Genehmigung nach Naturschutzgesetz
- Photovoltaikanlagen auf Freiflächen die mindestens 2.500 m² groß sind, benötigen Unterlagen zur Prüfung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dieser Schutz umfasst Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien.
Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.