Steiermark

Steiermark Förderungen

Genehmigungspflichten

bis 31.12.2023

Förderung kommunale PV-Dächer

Es werden finanzielle Unterstützung und Richtlinien für die Planung und Entscheidungsfindung bereitgestellt & konkrete Umsetzungsprojekte und Investitionsvorhaben unterstützt.

bis 31.12.2023

Förderung von solarthermischen Anlagen

Zusätzlich wird ein Zuschlag für die Installation einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einer Luftwärmepumpe gewährt.

bis 31.12.2023

Stadt Graz: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen

Gefördert wird die Installation von PV-Gemeinschaftsanlagen an oder in der Nähe von mehrgeschossigen Wohngebäuden im Stadtgebiet zur Eigenversorgung mit Energie.

Tipp

Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!

Förderung Kommunale PV-Dächer

Förderungsbewerber

Gemeinde

Allgemein

Die Förderung konzentriert sich auf zwei Hauptbereiche, die modular umgesetzt werden:

  • Steigerung der Belastbarkeit bestehender Dächer, um die Installation netzgekoppelter PV-Anlagen zu ermöglichen.
  • Modernisierung der elektrischen Anlagen, um die Installation einer PV-Anlage zu ermöglichen.

Im ersten Modul werden finanzielle Unterstützung und Richtlinien für die Planung und Entscheidungsfindung bereitgestellt. Im zweiten Modul werden konkrete Umsetzungsprojekte und Investitionsvorhaben unterstützt.

 Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung

Zeitraum

Ab: 01.02.2023 bis: 31.12.2023

Förderart

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss

Förderhöhe

Modul 1: max. 10.000 €/Gemeinde

 Modul 2: max. 100.000 €/Gemeinde

Mehr dazu: Förderung Kommunale PV-Dächer – Wohnbau – Land Steiermark

Förderung von solarthermischen Anlagen

Förderungsbewerber

Natürliche oder juristische Person.

Allgemein

Zusätzlich wird ein Zuschlag für die Installation einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einer Luftwärmepumpe gewährt.

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 01.02.2023 bis: 31.12.2023

Förderart

Zuschlag

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage

1 kWp/5 kW Nennleistung der Wärmepumpe

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

keine Grenze

Förderhöhe

500 Euro

Mehr dazu: Förderung von solarthermischen Anlagen – Wohnbau – Land Steiermark

Stadt Graz: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen

Förderungsbewerber

Natürliche oder juristische Person.

Allgemein

Gefördert wird die Installation von PV-Gemeinschaftsanlagen an oder in der Nähe von mehrgeschossigen Wohngebäuden im Stadtgebiet zur Eigenversorgung mit Energie. Das Gebäude muss mindestens 5 Haushalte oder Wohneinheiten umfassen, und es müssen mindestens 3 eigenständige Haushalte oder Wohneinheiten pro Netzzugangspunkt an der gemeinschaftlichen Energieerzeugungsanlage beteiligt sein.

Fördermodell A: Haushalte, die Anteile an der Anlage erwerben und den erzeugten Strom selbst nutzen.

Fördermodell B: Die Anlage wird von Dritten realisiert, und der produzierte Strom wird an die Haushalte verkauft, ohne dass dieser selbst genutzt wird.

 Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Zeitraum

Ab: 01.02.2023 bis: 31.12.2023

Förderart

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

2 kWp/Haushalt

Förderhöhe

500 €/kWp und Haushalt

40.000 €/Objekt

Mehr dazu: Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen – Stadtportal der Landeshauptstadt Graz

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass

Genehmigung nach Bauordnung

  • Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen bis 50 kWp
  • Baugenehmigung notwendig für PV-Anlagen ab 51 kWp

Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz

  • Anzeige notwendig für Anlagen bis 200 kWp
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 201 – 500 kWp
  • ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp

Genehmigung nach Raumordnung

  • Flächen und Gebiete im Freiland können als Sondernutzung festgelegt werden. Hierzu zählen insbesondere Flächen für Energieerzeugungs- und versorgungsanlagen.

Genehmigung nach Naturschutzgesetz

  • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen die mindestens 2.500 m² groß sind, benötigen Unterlagen zur Prüfung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dieser Schutz umfasst Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien.

Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.

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